Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

o A késmárki festők céhlevele, 1713 Wir Richter und Rath der Königlichen Freyen Stadt Késmark Urkunden hiermit, und geben Jedermänniglich zu wissen, das heute unterem gesetzten Dato vor Uns in sitz­enden Rath getretten die ehrbaren, und Nahmhaften Tobias Weisz, Caspar Baum, Johann Walde, und Jacob Kolbenheuer Mester des ehrbaren Schön- und Schwartz Färber Handherks, von Alters Fläming genant, und so Wohl im Nahmen Ihrer, als derer übrigen allhier befindlichen Mitmesiter erwähnten Handwerks gebührendermas­sen zu vernehmen gegeben, wir dass selbige zu besten Aufnehmen der Stadts, und Hintertreibung vieler Unordungen gesonnen wären eine Zechen Ordnung ihres Färber Handwerks aufzurichten, gehorsamst bittend; Wir geruheten Ihren diejenigen Articul, welche schon vorhero mit Wiennerisch und Breslauerischen hergebrachten uralten Privilegien Freyheiten- und Handwerks Ordnungen confirmirt, und bestättiget wor­den, Kraft unserer Obrigkeitlichen Würde, und Uns diesfalls ertheilten Freyheit zu bestättigen, und zu confirmiren, auf unter Gemeinen Stadt authentischen Insigell ertheilten zu lassen, welcher Innhalt folgendermassen lautet: Zum Ersten: Wann einer in unseren Ehrbaren Handwerk der Färber will Meister werden, soll und muss Er bey einen Ehrlich- und bezeiht Meister seine drey Jahr ehrlich und redlich ausgelernet, welches durch einen ordentlichen Lehrbrief gezeuget werden soll, und seine dreyjährige Wanderschaft, dem Löbl. Handwerk und Ge­brauch nach, und zwar ausserhalb dieses unseres königreichs Ungarn richtig voll­bracht haben. Wan nun solches vorzuzeigen, oder zu erwiesen; soll er 2-ten Gebührender massen zwey Wochen vorhero, Ehrbare Zunft und Zeche mit zwey ehrlichen Mänern um das Meisterrecht begrüssen, und Ihnen sein vorhaben ent­deken. 3-ten Das Meister-Stück, wodurch er zum Meister kommen muss und kann, bet­reffend, ist zu wissen, dass es andern Orten, sonderlich in Deutschland, allwo unser Handwerk im vollen Schwange gehet, folgender Gestellt gehalten wird: Und zwar erstl. muss einer zum Meister Stück färben 25 Elln Leinwand himelblau; zum andern 25 Ell fein roth; drittens 25 Elln schön grasgrün; viertens 25 Ell recht gut schwartz, hernach solches alles auf der feinste ausmangeln. In währender Arbeit muss er den ehrlichen Meistern und Gesellen einen Ehrenbissen, und Trunk vortragen lassen. Wann solches alles verfertigt, wird es tüchtig, und gut befunden, erkennen Sie ihm das Meisterrecht zu; die Meisterstück aber, werden von einen Ehrs. Handwerk ver­kauft, und das gelöste Geld dafür in die Lade gelegt. Dafern es untüchtig befunden wird, giebt man Ihm aus der Laden auf ein Faar Schuh lässt ihr, das Handwerk besser zu lernen, weiter laufen. Weil aber dieser Orten dergl. nicht üblich und brauch­lich, sintemal die Materialien und Beyfarben nicht so leicht!, zu haben; als haben Wir beschlossen, dass er dieses alles soll überhaben seyn, sondern an statt dessen, soll und muss Er zu Erlangung seines Meister-Rechts alsobald baar in die Laden legen sechtzig ungrische Gülden. Dafern Er aber eines Meisters Sohn allhier, soll Er so wohl die Helfte des Meisterrechts, als auch die halbe Zeit, der Wander Jahre überhoben seyn, wie auch ingleichen, wofern er eine Wittfrau, oder eines Meisters-Tochter heurathet, soll er gleichfalls den halber Theil des Mesiter Rechts befreyet seyn, je­doch vor ehrliche Meister und Gesellen nach seinen Vermögen, und Belieben eine Mahlzeit zurichten, und darinnen lassen, darzu er seine zween gute Freunde bitten mag, der Trank darzu soll seyn um Neun Floren. Wein. Sollten auch einige ausserhalb der Stadt in benahbarten Orten wohnhafte, und obigen Handwerk zugethane Personen, sich in diese Zechen Gerechtigkeit mit einverlieben wollen, sol sollen dieselbigte, ohnerachten sie auch vollkommen die Wanderschaft nicht vollbracht hätten, mit angenomem werden. Ingleichen auch, wenn einige Fremde Meister aus andern Orten und ehrbaren Zünften sich allhier nieder­lassen, und Zechen-Gerechtigkeit mit annehmen wollten, sollen dieselbigen des Meis­terstüks zwar überhoben, alle andere Zechenmässige, Unkosten aber zu erlegen schul­dig seyn, wie dan auch diejenigen Fremden, und diesem Handwerk zugethanen Per­sonen, so allhier mit einwerben, und sich allhier niederlassen wollen, eine Mahlzeit nach Gelegenheit der Zeit abzurichten schuldig seyn werden. 4-ten Da es sich begeben solle, dass ein Meister unsers Ehrbaren Handwerks durch langwierige Krankheit, unglückliche Zufälle, oder Alters halben seinem Hand­Í42

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