Arrabona - Múzeumi közlemények 12. (Győr, 1970)

Tomaj F.: Die Geschichte der Vereinigung der Gemeinden Győrsziget und Révfalupataház mit Győr

essen hatte das Ackerbaüministerium im Hinblick auf die Überschwem­ar beschlossen, die Rábca abzuleiten, wonach nur eine „breite Straße" Gemeinde voneinander getrennt hätte. Mit Berufung auf dieses Projekt ie Gemeinde beim Vertretungskörper einen neuen Antrag ein. Auch dies­n der Vertretungskörper den Antrag an, faßte die Bedingungen in fünf Punk­tmmen, die sog. „Wünsche" aber in acht Punkten, bei denen diesmal aber Garantie gefordert, sondern nur um die Erfüllung „wenn es möglich ist", er­/vurde. Die Vertreter der Stadt und Gemeinde gelangten bei den Verhandlun­nsichtlich der Bedingungen der Eingemeindung zu einer endgültigen Überein­Der Vertretungskörper der Gemeinde Révfalupataház beschloß bei der Haupt­ammlung im Februar 1902 die Eingemeindung. Die Bedingungen wurden bei im späteren Beschluß mit 30 Stimmen und drei Gegenstimmen genehmigt. Auch diesem Fall wurden die Bedingungen in elf Punkten zusammengefaßt. Die wich­;ste Forderung war der Bau einer neuen eisernen Brücke, die Győr und Révfalu arbinden sollte. Zu diesem Zweck bot die Gemeinde ihre lastenfreien Liegenschaf­en im Wert von etwa 400 000 Kronen an. Die Stadtvertretung war von der Notwendig­keit des Zusammenschlusses theoretisch überzeugt, so daß auf dem Verhandlungs­wege auch die Bedingungen vereinbart wurden. Doch konnte die Eingemeindung nicht durchgeführt werden, weil das Komitat inzwischen erklärte, daß es kleiner einzigen Eingemeindung zustimmen werde. Dies und die aufgehetzte öffentlichen Meinung veranlaß ten den Vertretungskörper — unter dem Vorwand, daß die Einge­meindung nicht zeitgemäß sei — die Angelegenheit von der Tagesordnung abzu­setzen. Als die Führungsspitze der Stadt sah, daß die Eingemeindung der beiden Ort­schaften trotz der wechselseitigen Übereinstimmung undurchführbar ist, wandte sie sich — mit Berufung auf den Paragraphen 163 des Gesetzartikels XXII vom Jahre 1886 an die Legislative. Die Eingemeindung von Győrsziget und von Révfalupataház erfolgte schließlich 1904 aufgrund des Gesetzartikels XXXVII. Als den Tag der Einverleibung hatte der Innenminister den 1. Januar 1905 fest­gesetzt. Doch sollten vorher die noch strittigen Fragen von einem gemischten Aus­schuß geklärt werden. Bei den Verhandlungen stellte das Komitat folgende Forde­rungen: a) die Stadt möge als Ablösung für die Brücke von Győrsziget—Révfalupa­taház und für das Ufer- und Ankerrecht die vom Komitat bezahlte Summe von 52 000 Kronen und den derzeitigen Schätzungswert der Brücke bezahlen, b) die als Amortisation seit dem 1. Januar 1889 jährlich bezahlten 1600 Kronen der für den Bau des Schutzdammes aufgenommen Anleihe zurückerstatten; c) die Stadt möge die ständigen Gemeindeangestellten und den einen der beiden Kreisärzte mit Beibehal­tung ihrer derzeitigen Gehälter übernehmen. In der darauffolgenden Diskussion er­klärte der Vertreter Gyors, daß die Stadt bereit sei, bis an die äußersten Grenzen des Möglichten ihren Pflichten nachzukommen, sei aber nicht gewillt, für das Anker­recht Schadenersatz zu entrichten. Die Stadt werde die Brücke im derzeitigen Schät­zungswert übernehmen, doch werde sie die Kosten für die Wasserschutzbauten nicht bezahlen. Abschließend erklärte er, daß die Stadt gewillt sei als Gesamt-Schadener­satz den Rest der für den Brückenbau aufgenommenen Anleihe, die das Komitat loch schuldig ist, zu bezahlen. Die Vereinbarungen zwischen der Stadt und Győr­ziget verliefen glatt, umso mehr Schwierigkeiten gab es bei den Verhandlungen Wischen der Stadt und Révfalupataház. Die schärfsten Auseinandersetzungen gab es egen der Eisenbrücke, da man sich nicht über den Zeit punkt des Arbeitsbeginns ligen konnte; ferner über die Zollfreiheit und den Steuererlaß der Einwohner­vaft. Da in mehreren Fragen keine Einigung erzielt werden konnte, mußte die leralversammlung entscheiden. Als dem Innenminister der Beschluß zur Beurteilung vorgelegt wurde, vertrat her den Standpunkt der Stadt und sagte, daß die Stadt weder zur Entschädigung las Ufer- und Ankerrecht, noch zum Kauf der Brücke verpflichtet werden könne, dazu nicht, daß sie die jährliche Amortisation (1600 Kronen) der Staatsanleihe womitats rückläufig bezahle. Die Steuerfreiheit beim Hausbau der Kleinbauern "aglöhner wurde auf 15 Jahre befristet, der Kommunalzuschlag mit 15% fest­in is Komitat verwahrte sich gegen den Entscheid des Innenministers und wandte \t dem Ansuchen an das Zivilgericht, die Stadt zur Zahlung eines Schadener­ron 113 313 Kronen zu verpflichten.. Schließlich konnte die Angelegenheit — iative der Stadt — gütlich gebeigelegt werden.

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