Arrabona - Múzeumi közlemények 6. (Győr, 1964)

Sári I.: Die Rolle der administrativen Behorde der Stadt Győr bei der Regelung der Schulverhältnisse (1867–1873)

errichtet. Da aber die Lösung der Fragen des Volksschulwesens in jener Zeit ent­scheidend von materiellen Mitteln abhängig war, reichte auch die Macht des Schul­stuhles kaum über die eines Beraters (Begutachters) hinaus. Die städtische General­versammlung bestritt zwar die Erhaltungskosten der oben genannten Schulen und unterstützte sie auch aus ihrer Hauskasse, doch war sie nicht gewillt, ihrem Ver­fügungsrecht über die jährlich bewilligte Summe zu entsagen, wodurch sie das Schulwesen entscheidend beeinflußte. Diese Lage zeitigte dann bedeutsame Gegen­sätze zwischen den von der städtischen Administration erhaltenen und den hoheits­rechtlichen Schulen. Seit 1867 erhielt nämlich eine jede Konfession von der Stadt eine relative Unterstützung für Religions- und Erziehungszwecke. Während aber über die Verwendung der Subvention der röm. kath. Kirche der Ausschuß (dessen Mit­glieder verschiedenen Konfessionen angehörten) verfügte, disponierten die anderen Konfessionen frei über die erhaltene Geldsumme. Abgesehen davon, daß diese Lage einen Konfessionsstreit auslöste, verzögerte sich auch die gesetzlich vorgeschriebene Regelung der städtischen Elementarsetaüverhältnisse, und wegen der schwierigen pekuniären Lage der Stadt gelangte der Posten für Schulzwecke ungewollt immer an das Ende der Ausgabenliste. Es gab zwei Möglichkeiten der Lösung: entweder entscheidet man sich für die Gemeinsamkeit der Schulen und dann unterstehen sie mit Recht dem von der Generalversammlung gewählten Schulstuhl, oder sie gehen in die ausschließliche Verwaltung der röm. kath. Kirche über. Die städtischen Be­hörden entschlossen sieht — obwohl für den ersten Vorschlag mehr Stimmen abge­geben worden waren — dennoch für die zweite Möglichkeit. Der Zustand der Elemen­tarschulen, die der Aufsicht der von den städtischen Administrativbehörden ge­wählten Organe für Erziehungswesen unterstanden, war sehr unterschiedlich. Während die innerstädtischen Hauptelementar —Knaben- und Mädchenschulen über entsprechende Räumlichkeiten verfügten und gut ausgerüstet waren, herrschte in den vorstädtischen Schulen eine ausgesprochen schlechte Lage. Im behandelten Zeitraum wurde nämlich bei den ersteren für entsprechende Schulräume, für eine genügende Anzahl von Lehrkräften gesorgt und die Unterrichtszeit wurde auf sechs Jahre ver­längert. Die vorstädtischen Schulen aber verfügten Jahre lang nur über je einen Schulraum, wo die Anzahl der von einer Lehrkraft unterrichteten Schüler zuweilen das Hundert übertraf. Sogar der Einhaltung der Schulpflicht standen zahlreiche Hindernisse im Wege. Infolge ihrer ungünstigen Lage, der beschränkten Fassungs­kraft entsprachen diese Schulen nicht den Anforderungen und eigneten sich nicht für Unterrichtszwecke. Auch wurde die genaue Zusammen Schreibung der Schul­pflichtigen Jahre hindurch vernachlässigt. Auch nahm die vorstädtische Einwohner­schaft, die vornehmlich Taglöhner waren, ihre Kinder — die als Arbeitskraft in Betracht kamen — bereits im Frühjahr aus der Schule. Die städtische Administrativ­behörde konnte diese Schwierigkeiten nur durch provisorische Maßnahmen über­brücken, die der gesetzmäßigen Regelung der städtischen Elementarschulen kaum Vorschub leisteten. Eine staatliche Beaufsichtigung der städtischen Elementarschulen durch das Unterrichtsministerium gab es bis 1872 praktisch nicht. Der Schulinspektor des Schuldistriktes, der sich auf die Komitate Esztergom, Komárom und Győr erstreckte, konnte den Besuch der 400 Elementarschulen seines Kreises nicht bewäl­tigen. Nach mehrfachen Anträgen und schriftlich unterbreiteten Vorschlägen des Komitatsausschusses von Győr erhielt das Komitat gegen Ende des Jahres 1871 einen Unterschulinspektor, namens Endre Vargyas. Nachdem sich der neue Schulinspektor von der Lage der städtischen Elementarschulen persönlich überzeugt hatte, tadelte er scharf die vorgefundenen Mängel. Er beanstandete die Arbeit des Schulstuhles und die Schwerfälligkeit, mit der die Schulangelegenheiten behandelt werden. Die städtische Administrativbehörde fand die scharfe Kritik — dergleichen ihr noch nicht begegnet war — beleidigend und suchte beim Kultusministerium um die Ablösung von Endre Vargyas an. Das Kultus- und Unterrichtsministerium aber genehmigte naturgemäß die Bitte, die den Tatsachen widersprach, nicht. Das gute Einvernehmen konnte zwischen den beiden Parteien nicht wieder hergestellt werden. Endre Vargyas — durchdrungen von dem Geist des Volksschulgesetzes — verblieb auch weiterhin bei seiner Ansicht. I. Sáry

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