Gunda Béla et al. (szerk.): Ideen, Objekte und Lebensformen. Gedenkschrift für Zsigmond Bátky - István Király Múzeum közelményei. A. sorozat 29. (Székesfehérvár, 1989)

László Novák: Haufendörfern im Nordwesten der Grossen Ungrischen Tiefebene

nicht — die Leibeigenen benutzten die Felder, wie sie diese bei der Ansiedelung je nach Kräften in Besitz genommen hatten. Diesen relativ freien Besitzverhältnissen ist es zu­zuschreiben, daß die Leibeigenen — ebenso wie in anderen Ortschaften — die Zahl der Bauerngüter nicht anzugeben vermochten. Der Gutsherr Márton Szeleczky führte die Flurregulierung im Jahre 1770 durch, „mit Einführung des gnädigen Urbárium“, indem er den Bauern „die ihnen gebührenden Grundstücke zur Gänze herausgab“. In Al­berti wurden insgesamt 61 3/4 Urbarial-Grundstücke und 54 Kleinhäusler registriert. Nach Szeleczky kam Alberti in den Besitz von János Almásy, der die Regelung des Marktfleckens im Jahre 1804 durchführen ließ. Im nördli­chen, hügeligen Gebiet wurden zwei, auf dem südlichen Sandboden eine Kalkatur vermessen. Auch der innere Siedlungskern wurde geregelt. Am Wiesenrand, nordöstlich von der evangelischen Kirche, reihten sich haufenartig die Wohnhäuser, südlich von der Kirche und dem Friedhof, auf dem höher gelegenen sandigen Terrain — stellenweise durch Grasflächen unterbrochen — die Schoberhöfe. Diese werden auf der Katasterkarte des Jahres 1804 als „Horti Calcatorii“ angeführt, mit Hinweis auf ihre wichtige Wirtschaftsfunktion: Drusch, Kornspeicherung, Viehhal­tung usw. Die Ortschaft Alberti mit gemischter ungarisch-slowa­kischer Bevölkerung ist also eine typische „Gartensiedlung“. Die den landschaftlichen und wirtschaftlichen Gegeben­heiten entsprechend entstandene und für die Tiefebene bezeichnende Siedlungsstruktur galt selbst im Laufe der Flurbereinigung und der Intravillanregelung als eine not­wendige wirtschaftliche Formation (ebenso wie auch anders­wo, z. B. in Cegléd), untrennbar von den Voraussetzungen einer vernünftigen Wirtschaftsführung. Die Flurregelung von Alberti bezweckte zugleich auch die Entwicklung der herrschaftlichen Meierei, des gutsherr­lichen Privatbesitzes — eine Tatsache, die die endgültige Urbarialregelung förderte. Bei dieser Gelegenheit wider­fuhr den örtlichen Leibeigenen viel Unrecht, wie dies in ihrer Eingabe 1837 dargelegt wurde. Beanstandet wurde u. a. daß der Gutsherr (János Almásy) bei der Flurver­messung 1804 ihnen die Ackerfelder dort zuteilte, wo der Boden schlechter war, und auch dort nur „weniger als uns von Rechts wegen zusteht“. Als Unrecht bezeichneten die Bauern auch die Inbesitznahme von Weidegrund zwecks Weinbau und Aufforstung oder gar, um dort „den Engli­schen Garten der hohen Herrschaft“ anzulegen. Trotzdem kann der Gutsherr nicht der Willkürlichkeit bezichtigt werden. Die Gesetze des Jahres 1807 betrieben nämlich mit Nachdruck die Bindung von Flugsand, der eben auch die beanstandeten Flurteile von Alberti ge­fährdete — daher die Rebenspflanzungen und die Auffor­­stung.(70) Die Schoberhöfe sowie die Äcker und Heuwiesen der Bauern wurden übrigens nach 1804 finalisiert. Der Urbarialprozeß endete recht bald, am 31. März 1840 durch Vergleich (dieser wurde zwar am 10. April 1847 rechtskräftig, konnte aber wegen des Freiheitskrieges erst infolge des Urbarialpatents 1853 durchgeführt werden). Es wurde vereinbart, daß einem Untersassen 30 Joch Ackerfeld und 12 Eintagsschuren Heumahd (in einem Stück) gebühren. Nach einiger Veränderung des Urbariums von 1770 wurden die Ackerfelder und Heuwiesen aufgrund von 62 ganzen Urbarialgrundstücken und der Gebühr von 122 Kleinhäuslern (je acht pro Grundstück) verteilt. Auch das Weideland wurde aufgeteilt, und zwar mit 10 Joch zu 1200 Quadratklafter je Urbarialgrundstück. Die Hanffelder wurden auf insgesamt 63 2/3 Joch am Ende des neu aufge­teilten Weingartens in zwei Flurteilen vermessen. Vier Joch, zwischen zwei Gassen südlich von der Kirche, blieben für den neuen Friedhof hinter den Schoberhöfen. Schließ­lich wurden die Gruben für Hanfröste und Ziegelschlagen jenseits der Eisenbahnlinie vermessen.(?1) Im Urbarialkontrakt wurde festgestellt, daß die Regelung der Schoberhöfe (Horti Calcatorii) bereits vollendet ist. Laut Urbárium entfällt je ein Joch Feld auf ein Grundstück in der inneren Liegenschaft, was „in die Menge der Scho­berhöfe einzurechnen“ ist, da „der Gutsherr die unordent­lich gebaute Stadt in Ordnung zu bringen beabsichtigt..." Dementsprechend „sind die in den bereits geordneten Schoberhöfen befindlichen überschüssigen Grundstücke in die Wiesengebühr einzurechnen..wobei „die Scho­berhöfe der Leibeigenen von denen der Kleinhäusler ge­mäß dem Verlangen des Urteils nach Möglichkeit getrennt“ werden sollen.(72) Die im Jahre 1804 begonnene allgemeine Regelung wurde also bis 1853 endgültig beendet. Im Jahre 1877 berichtet Galgóczy, daß die Bauern seit der Flurbereinigung im Saat­folgesystem wirtschaften. Auch die Regulierung des Sied­lungszentrums machte Fortschritte: .......die Gassen sind ziemlich regelmäßig und breit, obschon nicht überall gera­de...“ „...neuerdings besteht eine Verschönerungskom­mission, welche die Regelmäßigkeit und Schönheit der Neubauten beaufsichtigt“.(73) In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts wurden allmählich auch die Schoberhöfe bebaut — neben die Ställe, Scheunen und Kammern wur­den nacheinander Wohnhäuser errichtet. Die Schoberhöfe verloren endgültig ihre wirtschaftliche Bedeutung in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts. 5. Zusammen fassend sei betont, daß die geographische Um­welt, die auch die Wirtschaftsstruktur grundlegend bestimmt, eine ausschlaggebende Rolle in der funktionellen Aufgliede­rung der Siedlungssysteme spielt. Daher ist auch die Frage des Gartensystems mit diesen beiden Faktoren zu verbinden. In der Großen Ungarischen Tiefebene, auf einem relativ flachen Gelände mit Wasserläufen und sanften Hügeln, ent­wickelte sich dieses System geradezu zwangsläufig. Die plaztbedürftigen Wirtschaftsräume (Stall, Scheune, Tenne, Speicher usw.) wurden seit jeher von den Wohnhäusern getrennt angelegt, da sonst eine geschlossene Siedlungs­struktur unmöglich gewesen und allemal eine Streusiedlung entstanden wäre. Im Berg- und Hügelland machte sich der Platzbedarf anderswie bemerkbar: das Getreide wurde in den Scheunen und Schuppen gelagert, gedroschen und auch gespeichert. Infolge der beschränkten Ansiedelungsmög­lichkeiten (z. B. Flußtal) sowie des geringeren Platzbedarfes des Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude entwickelten (69) Archiv des Komitats Pest (AKP) IV, 165, 2, Alberti Úrbéri ir. 1837. máj. 4. (70) Vgl. Novák, László 1977b. (71) AKP, IV, 165, 2, Alberti Úrb. ir. Szerződés. (72) AKP, IV, 165, 2, Alberti Úrb. per. ir, (73) Galgóczy, Károly 1877, 366, 182

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