Kralovánszky Alán (szerk.): Székesfehérvár évszázadai. 2. Középkor - István Király Múzeum közelményei. A. sorozat 14. (Székesfehérvár, 1972)

Degré Alajos: Székesfehérvár városi joga a középkorban

Alajos Degré DAS STADTRECHT VON STUHLWEISSENBURG (SZÉKESFEHÉRVÁR) IM MITTELALTER (Auszug) Die Privilegien der Bürger Stuhlweissenburgs werden das erste Mal von der 1237 ausgestellten Urkunde Bêlas IV. sanktioniert. Es muss angenommen werden, obwohl triftige Bedenken dagegen sprechen, dass die Privilegien, die von Urkunde sanktio­niert wurden, mehr als ein Jahrhundert früher, zur Zeit Stephans II. entstanden. Die erwähnte Urkunde von Béla IV. ist nur in einem Auszug vom Ende des 15. Jahrhunderts auf uns gekommen, und auch dieser Auszug enthält nur ein einziges Privileg, und zwar die für das ganze Land gültige Zollfreiheit der Bürger der Stadt. Da sich aber 10 Jahre nach der Ausstattung dieser Urkunde das Privileg von Nyitra bereits darauf beruft, dass in den finanziellen und gerichtlichen Prozessen nach Stuhlweissenburger Vorbild der Stadtrichter und seine 12 Geschworenen verfahren sollen, ist es offenbar, dass die Stuhlweissenburger, wenn auch nicht früher, zur Zeit der obenerwähnten Urkunde von Béla IV. bereits das Vorrecht der Richterwahl und der Freiheit von jeder anderen Gerichtsbarkeit genossen haben. Das wurde aber in den aus dem 15. Jh. stammenden Auszug nicht aufgenommen, weil es in dem Prozess, in dem die von Béla IV. erhaltene Urkunde verwendet wurde, von keinem Belang war. Im 13. Jh. besassen Recht und Privileg Stuhlweissenburgs grosses Ansehen, zahlreiche Städte wollten Einzelteile dieses Rechts erhalten. Aber keine von ihnen verlangte und erhielt das ganze Stuhlweissenburger Privileg, und keinem ihrer Gerichte wurde ermöglicht, an das Stuhlweissenburger Gericht Berufung einzulegen. So kann man im Sinne des deutschen Stadtrechts von einer Stuhlweissenburger Rechtfamilie oder von den Tochterstädten Stuhlweissenburgs nicht sprechen. Die Tatsache, dass keine der neuen Städte das Privileg von Stuhlweissenburg in seiner Ganzheit übernehmen wollte, findet ihre Erklärung wahrscheinlich darin, dass in Stuhlweissenburg wenigstens bis zum Ende des 13. Jahrhunderts das Devolu­tionsrecht des Königs zur Geltung kam, und im Falle des Erlöschens einer Familie die Bürger nicht testierfähig waren. Diese Gebundenheit bedeutete aber auch in den Rechtsgewohnheiten unter Lebenden eine Einschränkung und war auch zur Erleich­terung des Handels nicht geeignet. Deshalb wurde im 14. Jh. von den neuen Städten das Stadtrecht von Ofen (Buda), das keine Einschränkungen enthielt, bevorzugt und deshalb blieb Stuhlweissenburg aus dem Appellationsgericht dem Tavernikalstuhl allmählich aus. Der Tavernikal­­stuhl, das im 15. Jh. das Privatrecht der ungarischen Städte zusammenfasste, war daher für Stuhlweissenburg nicht gültig. Dieser Umstand übte aber auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt nachteilige Wirkung aus.* * Diese Studie wurde am 13-ten Mai 1968 anlässlich der III. Stadthistorischen Kon­ferenz von Stuhlweissenburg vorgetragen. 149

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