A Móra Ferenc Múzeum Évkönyve, 1971. 2. (Szeged, 1974)

Die VII. Archäologische Konferenz in Szeged - Erdélyi, István–Pataky, László: Die Belohnung der Finder des „Attila-Schatzes” von Nagyszentmiklós

Anfangszeilen des Dokuments 2. Hiervon hatt sie nicht nur allein den nach den Landes-Gesetzen gebührenden Theil, sondern gar nichts aus der vorgeschützten Ursache erhalten, weil sie es dem Fiscus nicht angezeiget hatt. Der wahre Grund dieses Unterlasses bestehet aber in dem : 1 Weil selbe die Eigenschaft und Wert dieses Schatzes ganz und gar nicht gekannt, so — dass sie es um einige Gulden als ein gemeines Metall gerne weckgegeben hätte. Da sie also als Ignorantin. 2 Solches einigen Griechen von Gr. Szent-Miklósch vorzeigte, kam dazu der Wiener Wollhandler Naum Nitta, welcher sich eben da in seinen Geschäften aufhielt. Und dieser endlich mit Einver­ständniss der übrigeneignete besagten Schatz gegen Anboth von 2000 fl, die derselben zu zahlen versprach, sich zu, bevor Bittstellerin solchen feilzubieten, noch weinger einen Preis zu bestimmen wollte, oder wusste, von welchen 2000 fl aber er nur die Halbscheid erlegte, und über dass übrige eine Obligation ausfertigte. Bei dieser Gelegenheit: 3 Hatten ihr die benannte Griechen das tiefste Stillschweigen aufgebothen, mit der Drohung: dass, wofern sie es jemanden offenbahren sollte, mann ihren Sohn ohne weiteres zum Rechrouten neh­men, und über dies noch sie bestraffen würde, worüber sie, da kein unparteischer Junge gegenwärtig war, den körperlichen Eid abzulegen uhrbiethig ist. Hierzu bei tritt noch Umstand ein, welcher allerdings die Aufmerksamkeit, und Rücksicht verdient, dass nemlich: 4 Die Supplicantin vor beiläufig 30 Jahren eine in den Fluss Haranga geworfene mit barem Gelde beladene Truhen, da sie sich mit waschen ihrer Wäsche beschäftigte, eben gefunden darmahligen Cameral Verwalteramte angezeiget auch getreu übergaben hat, ohne dass sie hernach davon eine Wiessenschaft, viel weniger Belohnung bis nun erhielte. Euer Majestätt! Da nun in Betrachtung dieser fürgegangenen Umständen, welche auch das beiliegend glaubwürdige Zeugniss sub % hinlänglich bekräftigt, der Supplicantin die Schuld einer 149

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