Nagy Gyula (szerk.): A Szántó Kovács Múzeum Évkönyve (Orosháza, 1960)
Az aradi hiteleshely vezetői
134. von Arad ist ein Kaufvertrag /aus 1269/. Eine jede Besitzänderung - sei es durch königliche Verleihung, durch Verkauf, dur Verpfändung usw. - bedurfte um rechtsgültig zu werden der feierlichen Besitzeinführung /statutio, introductio/. Wurde diese aus irgendeinem Grunde nicht vorgenommen, so verlor sogar die königliche Verleihung ihre Gültigkeit. Bei jeder Besitzänderung mitwirkend, erfüllte der glaubwürdige Ort die Punktionen der jetzigen Katasterämter. Aus den diesbezüglichen Urkunden können wir einerseits über das Rechtsleben der Bewohner der Umgebung von Arad Aufschluss erhalten, andererseits sind sie vom Standpunkte der Orts- und Familiengeschichte ausserordentlich wertvoll, da sie zumeist die Grenzen der fraglichen Liegenschaften und auch die Namen der besitzenden Familien angeben. Der Vorsteher des glaubwürdigen Ortes in Arad war der jeweilige Propst des dortigen Kollegialkapitels. Das Amt dieser Pröpste wurde - besonders am Anfang - zumeist von königlichen Kanzlern bekleidet, die schon dadurch eine bedeutende Rolle spielten. Der glaubwürdige Ort in Arad wurde im Jahre 1552 von den Türken zerstört. Seidtem hatte die Verleihung des Titels des Propstes von Arad nur nominelle Bedeutung.