Nagy Gyula (szerk.): A Szántó Kovács Múzeum Évkönyve (Orosháza, 1960)

Az aradi hiteleshely vezetői

134. von Arad ist ein Kaufvertrag /aus 1269/. Eine jede Be­­sitzänderung - sei es durch königliche Verleihung, durch Verkauf, dur Verpfändung usw. - bedurfte um rechtsgültig zu werden der feierlichen Besitzeinführung /statutio, introductio/. Wurde diese aus irgendeinem Grunde nicht vorgenommen, so verlor sogar die königliche Verleihung ihre Gültigkeit. Bei jeder Besitzänderung mitwirkend, erfüllte der glaubwürdige Ort die Punktionen der jetzigen Kataste­rämter. Aus den diesbezüglichen Urkunden können wir ei­nerseits über das Rechtsleben der Bewohner der Umgebung von Arad Aufschluss erhalten, andererseits sind sie vom Standpunkte der Orts- und Familiengeschichte ausseror­dentlich wertvoll, da sie zumeist die Grenzen der frag­lichen Liegenschaften und auch die Namen der besitzen­den Familien angeben. Der Vorsteher des glaubwürdigen Ortes in Arad war der jeweilige Propst des dortigen Kollegialkapitels. Das Amt dieser Pröpste wurde - besonders am Anfang - zumeist von königlichen Kanzlern bekleidet, die schon dadurch eine bedeutende Rolle spielten. Der glaubwürdige Ort in Arad wurde im Jahre 1552 von den Türken zerstört. Seidtem hatte die Verleihung des Titels des Propstes von Arad nur nominelle Bedeu­tung.

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