A Herman Ottó Múzeum Évkönyve 28-29. (1991)
PETERCSÁK Tivadar: Feudalizmus kori erdőhasználat az Északi-Középhegységben
WALDBENUTZUNG ZUR ZEIT DES FEUDALISMUS IM NÖRDLICHEN MITTELGEBIRGE UNGARNS Die Hauptfrage der Forschung der traditionellen, volkstümlichen Waldbenutzung ist die geschichtliche Untersuchung des Besitzes und der Benutzung des Waldes. Wir skizzieren in unserem Aufsatz auf Grund der Angaben aus dem 17-19. Jh. die Arten der Waldbenutzung bei den dörflichen Leibeigenen und Häuslern, bei der Bevölkerung der Marktflecken, sowie bei den Kleiadeligen. Die Gutsherren, die seit dem 16-17. Jh. den Wald besaßen,erlaubten ihren Leibeigenen und Häuslern bis zur Mitte des 18. Jhs. , daß sie fast ohne Begrenzung Brennholz und Kräuter sammeln, ihre Schweine mit Eicheln mästen, ihre Rinder und Schafe auf den Waldlichtungen weiden durften. Dafür waren sie aber zur Fronarbeit, zu anderen Dienstleistungen, im Falle von Mästen zum Schweinzehnten verpflichtet. Die Leibeigenen durften auch mit Brennholz handeln, aber den Gewinn teilten sie mit dem Gutsbesitzer. Um Ackerfeld zu gewinnen, durften die Leibeigenen bis zur Mitte des 18. Jhs. Teile des Waldes ohne Begrenzung roden, denn das Einkommen des Gutsbesitzers wurde durch den Zehnten vermehrt, der nach dem Ende der paar Jahre lang dauernden Steuerbegünstigung zu zahlen war. Ab Mitte des 18. Jhs. wurde die Allodial Wirtschaft verstärkt, die Steigerung der gutsherrlichen Einnahmen begrenzte die Waldbenutzung der Leibeigenen. Das Urbarialpatent von Maria Teresia legte die Waldbenutzung der Leibeigenen und Häusler in einem einheitlichen Rahmen fest, erkannte im Falle der Wälder das ausschließliche Besitzrecht der Gutsherren an. Das Gewinnen von Brennholz wurde auf eine gewisse Menge und auf gewisse Tage begrenzt, es wurde von den Häuslern durch Holzung, von den Leibeigenen durch Holzbeförderung vergolten. Unter den Fronpflichten vermehrte sich vor allem das Holzfällen und Holzbeförderung. Vom 18. Jh. an wurde der Anspruch der grundherrschaftlichen Allodien auf Boden größer, deshalb wurde das Roden an vorherige Genehmigungen gebunden, in mehreren Fällen wurde das Rodeland der Leibeigenen zurückgekauft oder ohne Vergeltung enteignet. Beispielsweise beschloß der Stadtrat Gyöngyös im 18. Jh. Maßnahmen, die den Wald schützten. Zur Waldbenutzung hatten nur diejenigen Recht, die seit 10 Jahren ortsansäßig waren und den Mátra-Zettel, d. h. die sich jährlich verändernden Steuern bezahlten. Die armen Leute versuchten die Gebote zu umgehen und das Holz, das nur ihrem eigenen Bedarf dienen sollte, auf dem Markt zu verkaufen. Im Paloczenland existierten viele Gemeinschaften von Kleinadeligen, die die Wälder und die Wiesen gemeinsam, ungeteilt besaßen, und die Benutzung regelten. Ihr Wirken diente als Beispiel für die bäuerlichen Waldgemeinschaften, die nach der Befreiung der Leibeigenen ins Leben gerufen wurden. Tivadar Petercsák