Kőhegyi Mihály (szerk.): Historia Domus Bajensis. Chronik des Franziskanerkonvents in Baja. Band 1. 1694-1840 - Bajai dolgozatok 7. (Baja, 1991)

Einleitung

vom Zehnten. Von dieser Zeit an waren nur die Fronbauern zur Entrichtung verpflichtet. Der Zehnt lief im Prinzip zur Gänze beim Bischof ein, er hatte ihn zur Unterhaltung der Institutionen seiner Diözese zu verwenden. Praktisch bekamen auch die Pfarrer und die Mitglieder des Domkapitels einen Teil vom Zehnten. Am Anfang verwaltete die Kirche den Zehnten selbst und erhob ihn in Naturalien. Die Entwicklung der Warenproduktion so wie die Einsparung der Kosten beim Eintreiben führte dann zur Einziehung in Geld. Das war für die Fronbauern — und indirekt auch für den Gutsherrn — einfacher und vorteilhaf­ter. Konnte die Ernte jedoch zu einem besseren Preis verkauft werden, dann wurde der Zehnt wieder in Naturalien gefordert. Diese Veränderung erfolgte immer zu Lasten der Fronbauern.3 Der Erzbischof von Kalocsa, Ráfáel Herczegh, kam 1450 mit der Familie Töttös überein, daß die Fronbauern in vier Dörfern (Pathala, Kathmar, Thymak, Baraczka) als Zehnt 20 Reichsgulden zu zahlen haben.4 Vergebens schrieb jedoch der Erzbischof, daß dieses die Art der Zahlung des Zehnten bleibt, „solange wir von Gottes Gnaden im erzbischöflichen Amt verbleiben”; drei Jahre später aber will er ihn bereits erneut in Naturalien haben. Nur daß die Familiares und Verwalter des László Töttös die Leute des Erzbischofs vertrieben haben, als sie „von den Naturalien, vom Frühjahrsanbau und von den anderen Kleinigkei­ten” den Zehnten nehmen wollten. Der Erzbischof wies die Pfarrer der umlie­genden Dörfer an, László Töttös und seine Familie mit dem Kirchenbann, der allerstrengsten Strafe, zu belegen. Unter denen, die die Verhängung durchfüh­ren sollten, befand sich — zusammen mit den Pfarrern von Bátmonostor, Dávod, Szántó, Küllőd, Szentgyörgy, Bodrog, Geszt, Szentlőrinc und Aranyán — auch der Pfarrer von Baja. Doch ist in der Urkunde der Vorname keines einzigen Pfarrers enthalten. Der Erzbischof teilte seinen in dieser Amtshandlung wenig erfahrenen Pfarrern auch die Art der Durchführung mit: „... an jedem Sonntag und Feiertag sollen während der Heiligen Messe, wenn eine größere Volksmen­ge zusammenkommt, um dem Gottesdienst beizuwohnen, die Glocken geläutet, die Kerzen angezündet und ausgelöscht und diese dann mit dem Bann belegt werden.”5 Die Verfügung des Erzbischofs schloß die Sünder wegen ihrer Ver­stocktheit von der Teilnahme am Gottesdienst aus, verweigerte ihnen die Ver­abfolgung der Sakramente und hob ihre Patronatsrechte auf; sie durften weder von einem Pfarrer beerdigt noch in „geweihter Erde” (auf einem Friedhof) beigesetzt werden. Den glaubenstreuen Christen wurde, unter Androhung der Ächtung untersagt, mit den Betreffenden an einem Tisch zu essen, unter einem Dach zu wohnen, mit ihnen zu sprechen oder zu beten und sie wann auch immer zu grüßen. 3 Bán, Péter, 1980. 918-922. 4 Zichy Okm. IX. 202. — Ungarischer Text bei: Kapocs, Nándor — Kőhegyi, Mihály, 1983. 150- 151. 5 Zichy Okm. IX. 291. — Ungarischer Text bei: Kapocs, Nándor — Kőhegyi, Mihály, 1983. 151- 152. 2

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