Bánkiné Molnár Erzsébet: A Jászkun Kerület igazgatása 1745–1876. (Jász–Nagykun Szolnok Megyei Múzeumok Közleményei 51. Szolnok, 1995. 2. kiadás: Debrecen, 1996)
noch Generalversammlungen unter verschiedenen Benennungen in den einzelnen Siedlungen veranstaltet, sie wurden auch in Protokoll genommen. In der Zeit des Definitivums war das Komitatsbehörde unverändert, in der unteren Verwaltungsbehörde, deren Name im Jazygkumanischen Bezirk nicht Stuhlamt, sondern Hauptmannschaft war, wurden die Lenkung und die Gerichtsbarkeit wieder vereinigt. Anstatt der fünf Verwaltungs- und sieben Gerichtskreise, die während des Provisoriums zustande gebracht wurden, wurden die Siedlungen in sechs Kreise eingereiht. Die kleinkumanischen Pußten, die im jazygischen Besitz waren, aber territorial von Jazygien entfernt lagen, gelangten administrativ zu den kleinkumanischen Kreisen. In den Siedlungen erledigte der Rat oder die wirtschaftliche Sammlung die die ganze Siedlung betreffenden Angelegenheiten nach wie vor. Das Exekutivorgan der staatlichen Lenkung war die Verwaltungsorgan der Siedlung. Die Selbstverwaltung des Jazygkumanischen Bezirkes wurde also auf der Bezirksebene völlig vernichtet, aber sie lebte in der lokalen Verwaltung der Siedlungen weiter, obwohl ihr Wirkungskreis bedeutend weniger wurde. Die Bezirke verloren neben der Einführung der neuen Formen des Selbstverwaltungslebens und der Steuerzahlung auch die Selbständigkeit der Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1853 war schon alles „verloren": infolge des Urbarialgesetzes nivillierten sich die freien Bauer, dieses Gesetz bedeutete den letzten Schritt beim Verlieren der partikulären Rechte. Obwohl sich die Bezirke dagegen verteidigten, mußten sie die Geldentschädigung nach dem Urbarialgesetz übernehmen. Alle diese Unrechte und die Selbstverwaltungstraditionen, die in der Siedlungsverwaltung gerettet und bewahrt wurden, beförderten die Erweckung des Selbstverwaltungslebens in den freieren 1860-61er Jahren, diese Bewegung verlief eben hier mit dem größten Schwung. Das eine Jahr des autonomen Systems war die regeste Epoche der Bezirksverwaltung. Die Bezirksgeneralversammlung, deren Mitglieder wieder gewählte Abgeordnete waren, wurde zum Schauplatz staatsrechtlicher Debatten und des Kampfes zwischen der zentralen Macht und den Selbstverwaltungen. Der ehemalige privilegierte Bezirk strebte sich jetzt statt der Absonderung nach der Übernahme des gemeinsamen Schicksals, dem Gleichwerden mit den Komitaten. In der Zeit des Provisoriums versuchte man das Interim mit der Erweckung der Traditionen zu überbrücken. Im Praxis wurde aber eindeutig, daß die Kenntnis der Traditionen ist wenig; zu den gut funktionierenden Munizipien braucht man eine gut organisierte Verwaltung und einen sachkundigen Apparat. Es erwies sich, daß die Unvollkommenheiten des verfassungsmäßigen Lebens durch die lokalen Verordnungen nur vorübergehend ersetzt werden konnten. Im Verwaltungsleben der Bezirke - sowie auch des Landes - konnte nur die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Lebens, der staatsrechtliche Ausgleich eine Lösung bedeuten. Die Selbstverwaltung der Bezirke existierte bis ihrer Aufhebung von 1876, aber ihre Arbeit wurde nicht mehr durch die Privilegien und Statuten, sondern 279