Levéltári Szemle, 34. (1984)
Levéltári Szemle, 34. (1984) 1–3. szám - ADATTÁR - Komjáthy Miklós: A breszt-litovszki béketárgyalások / 197–282. o.
"Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Machten des Vierbundes und Russland sind die in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Bestimmungen massgebend, und zwar Anlage 2 für die deutschrussischen, Anlage 3 für die österreichisch-ungarisch-russischen, Anlage 4 für die bulgarisch-russischen, Anlage 5 für die türkischrussischen Beziehungen." Artikel XII des Vertrages würde in Ausführung von Punkt 7 der Bedingungen feststellen, dass die rechtspolitischen Angelegenheiten in Einzelvertragen zu regeln sind. Der Artikel würde lauten: "Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivilintrnierten, die Amnestiefrage sowie die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in Einzelvertragen mit Russland geregelt, Welche einen wesentlichen Bestandteil des gegenwartigen Friedensvertrags bilden und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesen in Kraft treten." Ich darf hierzu bemerken, dass der sehr wichtige Punkt 5 der Bedingungen, der sich mit der Abschaffung der türkischen Kapitulationen beschäftigt, nicht in dem Friedensvertrag, sondern an besonderer Stelle zu erledigen sein wird. Die gleichzeitige Unterziechung des hierfür vorgesehenen Dokumentes würde natürlich Bedingung für die Unterzeichnung des Friedensvertrages überhaupt sein. Artikel XIII des Friedensvertrages beschäftigt sich mit der Sprachenfrage und lautet: "Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen Deutschland und Russland der deutsche und der russische Text, für die Beziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Russland der deutsche, der ungarische und der russische Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und Russland der bulgarische und der 2 23