Levéltári Közlemények, 70. (1999)
Levéltári Közlemények, 70. (1999) 1–2. - KÖZLEMÉNYEK – TANULMÁNYOK - K. Lengyel Zsolt: Neoabsolutismus-Probleme : verwaltungsgeschichtliche Aspekte zum Fall Ungarn = Neoabszolutizmus-problémák : közigazgatástörténeti szempontok Magyarország esetéhez / 79–105. o.
88 Tanulmányok—Abhandlungen Urbarial-Prozesses sich genau vertraut« zu machen und dabei nicht nur in einer »loyalen politischen Haltung« f sondern im »erprobten Rechtlichkeitssinne« aufgetreten sei. 68 Im Zeichen der Professionalisierung bürokratischer Arbeit unterschieden die Berufungsinstanzen — wie übrigens auch die Stellensucher selbst — im allgemeinen nach Eignung für die politische oder für diejurístische Sphare. 69 Allgemeine und spezielle Dienstbeflissenheit sowie politische VerlaBlichkeit waren allgemeine Anforderungen, der Zweck aber, den sie erfüllen sollten, wurde innerhalb der Ámterhierarchie den jeweiligen Wirkungsbereichen angepaBt. Hierzu sei das Beispiel der unterhalb der Komitatsbehörden angesiedelten Stuhlrichterámter angeführt. Ab 1850 anstelle der vormaligen Patrimonialámter als geographisch kleinste Einheit der Verwaltung errichtet, 70 wurden sie zur »unmittelbaren Einwirkung insbesondere auf die un terén Schichten der Bevölkerung« angehalten. Diesen EinfluB hatten sie sowohl in fachlicher als auch in politischer Hinsicht auszuüben. Sie sollten einerseits »Bedenken und Zweifel« an der VorschriftsmáBigkeit rechts- und finanzorganisatorischer Initiaüven durch »gemeinverstandliche Belehrung« ausraumen, andererseits den sich eventuell »geltend machenden Partey Agitationen mit Entschiedenheit« entgegentreten. 71 Sicherheitsdienstliche Aufgaben waren alsó nicht alléin polizeilichen Kráften zugewiesen. 72 Gleichwohl erwartete das Innenministerium gerade von einem Stuhlrichteramtssekretar auch positive Signale zur Öffentlichkeit hin, etwa daB er durch umgangliches Benehmen und Gebrauch der in seiner Umgebung gelaufigen Sprachen das »Zutrauen der Bevölkerung zu erwerben« wisse. 73 Das schon wegen dieses einstigen Ansinnens kráftige geschichtswissenschaftliche Interessé an den Stuhlrichteramtern steigt weiter an, wenn wir bedenken, daB diese Behörden die Durchführbarkeit einer bedeutenden Reform im Neoabsolutismus auf die Probe stellten, namlich der Trennung von Rechtsprechung und politischer Verwaltung. Das fortschrittsbedachte Umorganisierungswerk hatte um 1850 dazu angesetzt, die feudálistische Patrimonialgerichtsbarkeit aufzuheben. Doch nach wenigen Jahren wurde die Justizpflege überall im Reich auf unterer Verwaltungsebene wieder in den Geschaftsbereich der Exekutive eingefügt. 74 Laut der 1854er Kundmachung ihrer Aktivierung hatten die fortan als »gemischt« bezeichneten Stuhlrichterámter Ungarns politische und rechtliche Administrationsaufgaben mit derén steuerlichen Bezügen zu verrichten. 75 Die Analyse der Motive und Folgen der Wiedervereinigung besagter Agenden öffnet ein Problemfeld der neoabsolutistischen Verwaltung Ungarns, auf dem die Stuhlrichterámter offenbar mit als erste von allén Amtsstufen unter dem Druck anhaltender Lösungszwánge standén. Dabei ging es um die tiefe Kluft, die sich bei der 68 ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 245, 1856:3022. Bach und Justizminister Kari Freiherr von KrauB an Kaiser, Wien, 5. April 1856. Vgl. ebenda, 1856:929 und 1188. 69 ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 236, 1850:4226, 4552 und 4697; Kt. 237, ad 1851:1898; Kt. 240, 1854:5943; Kt. 242,1854:14734; Kt. 242,1854:14734. 70 TÓTH, 6-7, 23. 71 ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 237,1851:2423. Innenministerium an Geringer, 16. Mai 1851 (Konzept). 72 Vgl. MOLAL.D 46,1853:23093/8474 in Stamm 1853:23093/8474. 73 ÖStA AVA MI Pr 4, Kt. 236, 1850:4749. Geringer an Bach, Pest, 25. August 1850. 74 HEINDL, W.: Bürokratáé und Verwaltung, 236; TÓTH, T., 19, 29. 75 MOL AL, D46, Kt. 113,1854:6520/1343.