Levéltári Közlemények, 66. (1995)

Levéltári Közlemények, 66. (1995) 1–2. - SASHEGYI OSZKÁR EMLÉKÉRE - Heindl, Waltraud: Die Einführung des ABGB in Ungarn : eine ideologische Auseinandersetzung in Österreich / 137–145. o.

Die Einführung des ABGB in Ungarn 145 Strömung setzte sich allerdings, wie wir wissen, durch. Das ABGB wurde in Ungarn und seinen ehemaligen „Nebenländern" (um in der Diktion der Zeit zu sprechen) rechts­kräftig. In der Studienreform allerdings sollte man Abschied vom altgedienten Naturrecht nehmen. Es war tatsächlich auf den ersten Blick eine bemerkenswerte Idee, das Naturrecht als Grundlage der Rechtsphilosophie an den Universitäten eines katholisch-restaurativen Staates zu erhalten. Der Umstand wird uns allerdings weniger überraschen, wenn wir uns die Frage stellen, was für eine Wahl der restaurative Staat gehabt hätte, das traditionelle Naturrecht als rechtsphilosophische Basis zu ersetzen? Das Naturrecht bot die einzige Möglichkeit, die politische Romantik, die mit Hilfe der historischen Disziplinen und besonders der historischen Rechtsschule in den deutschen Staaten ihre wissenschaftliche Blütezeit erlebte und ihre politischen Triumphe feierte, von den österreichischen Staaten abzuwenden. Der Regierung des vormärzlichen Österreich mußte die Verbreitung des Na­turrechts — trotz der (theoretischen) Proklamierung bürgerlicher Freiheitsrechte und den Kollisionen seiner Prinzipien mit den katholischen Offenbarungswahrheiten — als das kleinere Übel erscheinen. Die politische Romantik, die in jedem Fall (so entschärft konnte sie gar nicht werden) auf die Priorität des modernen Nationalstaatsprinzips hinauslief, hätte für den Vielvölkerstaat mit den altertümlichen Strukturen viel mehr Sprengkraft bedeutet. Denn von welchem historischen Recht hätte man auch letztendlich sprechen sol­len: Vom böhmischen, polnischen, vom ungarischen, kroatischen oder italienischen histo­rischen Recht? Das Naturrecht dagegen hatte nicht nur (seit 1774) lange rechtsphilosophi­sche Tradition an den österreichischen juridischen Fakultäten, es hatte auch — trotz des „aufklärerischen" Wissensgutes und des angeblich „revolutionären" Potentials, das in ihm schlummerte — bis 1848 in Österreich keine Revolutionen provoziert. Es hatte sich als verläßlich erwiesen. Somit war erstaunlich viel aufklärerische Tradition in der vormärzli­chen Universität erhalten geblieben. Die geistige Existenz von einigen Juristengeneratio­nen war davon beeinflußt worden. 32 Dies erklärt die leidenschaftliche Parteinahme der beiden apostrophierten Minister Karl Krauß und Bach für das ABGB. Erst die Zeit nach 1848 brachte eine Änderung. Doch zu wessen Nutzen? Das deutsche Staatsrecht und die deutsche Rechtsgeschichte wurden Teil des juristischen Stu­dienplanes. Als sich die Studenten intensiver mit den bewunderten deutschen Wissenschaf­ten beschäftigten, bemerkten sie, daß diese vom Geist des Liberalismus beherrscht waren und nicht nur von liberalen Gedanken! Vor allem die Geschichte und Rechtsgeschichte er­wiesen sich als zügige Instrumente der Propaganda für den Nationalstaatsgedanken des Li­beralismus. Bald erfolgte die Spaltung und Polarisierung von liberalen und deutschnatio­nalen Studenten nach dem Muster großdeutsch und kleindeutsch, die dann eine Radikalisierung der deutschnationalen Studenten nach sich zogen, mit den bekannten, für den österreichischen Staatsgedanken letztendlich verhängnisvollen Konsequenzen. 33 32 HEINDL, Gehorsame Rebellen 123 f. 33 HEINDL, Egyetemi reform — társadalmi reform 506 f.

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