Levéltári Közlemények, 63. (1992)

Levéltári Közlemények, 63. (1992) 1–2. - Fügedi Erik: IV. Béla adományai és a szóbeliség / 39–52. o.

IV. Béla adományai és a szóbeliség 51 DIE DONATIONEN DES KÖNIGS BÉLA IV UND DIE MÜNDLICHKEIT Erik Fügedi Der Verfasser der Studie versucht das Problem ins Licht zu setzten, wie konnte man Ungarn zur Zeit Béla IV. regieren, dessen Bevölkerung fest völlig des Schreibens unkundig war; wie konnte man das hohe Niveau der Urkundenausfertigung der ungarischen Kanzlei mit der Generalität der Mündlichkeit in Einklang bringen? Des Verfassers Vorstellung nach kann aus dem Standpunkt der Verwaltung am meisten die Analyse der Besitzbelehnungen auf die Frage beantwortet werden, was man mündlich, was schriftlich verwaltet hat, und wo hat sich die Grenze der zwei verschiedenen Kulturen gezogen. Der Zeitraum der Untersu­chung ist das Vierteljahrhundert der Herrschaft von Béla IV zwischen 1245—1270, nämlich die vorgehenden zehn Jahre wegen des Mongolensturmes zu diesem Zweck ungeeignet zu sein schienen. Der Verfasser beginnt seine Studie mit einer statistischen Analyse der im Wortgebrauch der Kanzlei vorkommenden Versionen der Besitzbelehnung (assignare, introducere, statue­re), dann faßt er in eine Tabelle den sozialen Status der die Belehnung durchführenden Per­sonen (, ,homines regii") und die Verteilung der Belehnungen in den Komitaten ein und wer­tet er diese aus. Er stellt aufgrund der königlichen Donationsurkunden fest, daß Béla IV in der untersuchten Periode die Besitze mündlich geschenkt hat aber die hinter ihm Stehende Kanzlei hat diese Tatsache sorgfältig niedergeschrieben. Da die Donation erst durch die lo­kale Belehnung endgültig rechtskräftig wurde, hat der König im allgemeinen mit ihrer Durchführung den zuständigen Komitatsgespan beauftragt, ausgenommen, wenn man in der Sache des Gespans selbst vorgehen mußte. Die in höheren gesellschaftlichen Positionen stehenden Personen wurden durch vornehme geistliche Funktion versehenden Personen und durch Landeswürdenträger in ihre Besitze eingesetzt. Die GeisÜichen haben über die Besitznahme immer schriftliche Berichte gegeben (allenfalls auch über eine Grenzbesichti­gung); aus den Laien aber nur ein Teil und auch in ihrem Kreis nur diejenige, die höhere gesellschaftliche Ämter bekleideten — die einen Schreiber halten oder darum den Konvente oder das Kapitel bitten konnten —, hatten einen Vorzug. Der König hat manchmal neben den mündlich berichtenden weltlichen Deputierten den nächstliegenden glaubwürdigen Ort ge­beten, dessen Beauftragte eine Bescheinigung darüber gegeben hat, was der homo regius gemacht hatte. Das bedeutendste Kennzeichen des Besitzes war die Grenze, die die Erinnerung der an­wesenden Nachbarn und der Grenzwächter zu bewahren befugt war. Es wurde die Anforde­rung einer schriftlichen Festsetzung der Grenzen schon auch in der untersuchten Periode aufgeworfen, das aber bereits den Keim einer weiteren Entwicklung in sich gebirgt hat. Nämlich die Arbeitsverteilung, die sich bei den Donationen zwischen dem König und der Kanzlei entfaltet hat, mußte man auf der Ebene der Durchführung zwischen dem homo re­gius und dem schreibkundigen Deputierten des glaubwürdigen Ortes wiederholen.

Next

/
Thumbnails
Contents