Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

80 Sashegyi Oszkár Länderstellen gleich. Bezüglich der diesen Wirkungskreis Überschreitenten Verhandlungen träte die Verbindung mit dem Ministerium in Wien alsogleich ins Leben, und dies zwar in einem erst näher zu bestimmenden Umfange durch Vermittlung des Generalissimus. Das Memoire hebt besonders hervor, dass durch diese Einleitung die administrative Unterordnung des Landes, unter das Zentral-Ministerium allmählig und teilweise, zumal aber unter der unwiederstehlichen Gewalt des Kriegsgesetzes sogleich vollzogen, dass somit dabei das Eintreten eines Zwischen­zustandes zwischen der bisherigen Verwaltung der Rebellen in Buda-Pest und jener des Mi­nisteriums in Wien vermieden werden würde, wonach es bei dem Aufhöhren des Kriegsgesetzes und der Militärregierung mit einem Wechsel der leitenden Personen lediglich auf die Fortset­zung der schon bestehenden geschäftlichen Verbindung ankommen würde. Jede Massregel, durch welche die möglichtst baldige tatsächliche Wirksamkeit des Ministeriums in Bezug auf die ungarischen Geschäfte umgangen würde, gäbe der Besorgniss Raum, dass eine Zentral­Landes-Regierung Ungarns, einmal neugeschaffen, unter Umständen, welche heute nicht vor­asuzuberechnen sind, vieleicht sehr schwer oder nicht mehr aufgehoben, folglich dem erst besiegten Separatismus Ungarns vor Allem unter Benützung der divergierenden materiellen Interessen eine Unterlage gegeben, und die administrative Einheit der Monarchie entweder gar nicht, oder doch weit schwerer als zugleich mit dem Belagerungs —Zustand durchgefürt werden könnte. Die Punkte 4 und 5 dieses Memoires, welche die Folgen dieser Provinzenbildung in Bezug auf deren inneres Staatsleben und dadurch angebahnten Anschluss an den allgemeinen Reichstag erörtern, stehen vorläufig in zweiter Linie und bedürfen bei dem dermaligen Stande der Verhandlung keiner näheren Erörterung. Der F. M. Fürst Windischgrätz ist mit dem leitenden Grundprinzipe dieses Memoires — eines Auseinanderlegens Ungarns in die entsprechend zu gruppierenden Verwaltungsbezirke — einverstanden, und behält sich hiebei vor, seine Ansichten über die Art und Weise, diese neue Organisation durchzuführen, nachträglich auszusprechen. Die Grundansicht des Herrn Fürsten über das heutige Verhältnis der Krone zu Ungarn erscheint aber in der von ihm, seit seinem Einrücken, allen Privaten und Korporationen gemachten Erklärung niedergelegt, dass von dem Fortbestehen der von seiner Majestät in letzter Zeit, gemachten Konzessionen keine Rede mehr sein könne, und lediglich die EntSchliessungen Seiner Majestät über die zukünftige po­litische Gestaltung zu erwarten sein werden. Einverstanden mit der Ausführung im Memoire spricht Herr Fürst von Windischgrätz die bestimmte Meinung aus, dass durch längere Zeit Ungarn und Siebenbürgen rein militärisch regiert werden müsse. In dieser Absicht hat daher derselbe eine Militär —Districts —Einteilung entworfen, bei welcher vorläufig die Nationälitätsrücksicht ganz umgangen, und bloss jene im Auge behalten wurden, der Rebellenregierung jede Einwirkung auf die Volksmasse zumal des ungarischen Stammes unmöglich zu machen. Wenn vorerst die Slovaken, gleich den Kroaten, Serben und Sachsen, um eine von Ungarn abgesonderte und selbstständige innere Verwaltung, unter dem k. k. Ministerium in Wien, ansuchen werden, wenn sodann bis dahin über die definitive Orga­nisation Ungarns und Siebenbürgens die Endbeschlüsse gefasst und von seiner Majestät sank­tioniert, zugleich aber auch mit der gänzlichen Entwaffnung des Landes dessen Pacifikation bis zu einem gewissen Grade bewirkt sein werde, dann wäre nach dem Erachten des H. Fürsten Windischgrätz der Zeitpunkt gekommen, um noch während des Belagerungszustandes eine Militär- (bezüglich Regierungs-) Districts —Einteilung nach Nationalitäten zu bilden, die dann soweit sie in Zukunft im ganzen Umfange notwendig betrachtet wird, bei Eintreten der politi­schen Zivilverwaltung fortbestehen könnte. Die Kommission für die Vorberatung der auf Ungarn und Siebenbürgen bezugnehmenden Massregeln sieht sich vor Allem bemüssiget, die Dringlichkeit einer Schlussfassung über die zu­künftige staatsrechtliche und administrative Gestaltung Ungarns und Siebenbürgens, in ihrer Beziehung zur Krone und zur Gesamtmonarchie, anzuerkennen. Nur wenn die Regierung über den Gang, den sie diesfalls einhalten soll, mit sich selbst im Reinen ist, wird es möglich sein, In die Wirksamkeit ihrer sämtlichen Organe jenen Einklag zu bringen, durch welchen der Erfolg ihrer Absichten sichergestellt wird. Auch H. Fürst Windischgrätz deutet darauf hin, dass bis zur gänzlichen Entwaffnung und möglichen Pacifikation des Landes über die definitive Organisation Ungarns und Siebenbürgens die Beschlüsse zu fassen sein werden, und da die Erfolge der Waffen und mit ihnen die Entwaffnung und Beruhigung der Bevölkerung in unerwarteter Schnelligkeit fortschreiten, so wird hiedurch die Notwendigkeit einer baldigen Schlussfassung über den Gang der Regierung ohne weitere Erörterung begründet.

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