Levéltári Közlemények, 39. (1968)
Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.
98 Sashegyi Oszkár (A külzeten a szerző sajátkezű tárgymegjelölése: „Skizzirter Vorschlag über die Umgestaltung der österreichischen Monarchie", — valamint egy feltehetően Windischgrätz irodájából származó ceruzafeljegyzés: „Eine sehr gute Abhandlung",) Eredeti tisztázat. — Országos Levéltár, D 8. K. k. Armee-Ober-Commando Feldmarschalt Alfred Fürst zu Windischgrätz: Politische und administrative Section Nr. 5 P. A. S. 7. 1849. március 7 előtt. Ismeretlen szerző emlékirata Magyarország beillesztéséről az Összmonarchiába Summarisches Gutachten über die Umgestaltung der österreichischen Monarchie in Betreff Ungarns Das österreichische Ministerium hat in seinem-Programme vom 27-ten November 1848 in Bezug auf den neuen Staatsbau der Manorchie folgende Hauptgrundsätze aufgestellt: Alle Stämme der Monarchie sind zu einem grossen Staatskörper zu vereinigen. Auch das lombardisch-venetianische Königreich ist mit Österreich organisch zu verbinden. In diesem verschmolzenen Ländercomplex übt eine kräftige Zentralgewalt die Verwaltung aus. Aber die einzelnen Ländertheile sind berechtigt zur freien Gestaltung aller ihrer inneren Angelegenheiten, so wie sich auch die Nationalitäten unbehindert entwickeln dürfen. Das dergestalt verbundene Ganze bildet eine constitutionelle Monarchie, deren Wesen und gesichterter Bestand in der gemeinschaftlichen Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch den Monarchen und durch die Repräsentantenkörper Österreichs besteht. Die politischen Fractionen des Kremsierer Reichstages haben in Bezug auf obige Umgestaltung der Monarchie Vorschläge gemacht, deren Grundlineamente folgendes Schema eines Staatsorganismus geben: Ortsgemeinden mit frei gewählten Vorständen und Ausschüssen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen. In weiterem Bereiche Kreise mit einer aus Urwahlen hervorgehenden Kreisvertretung zur Wahrnehmung der Interessen des Kreises. Provinzen mit Landtagen auf Volksvertretung beruhend, zu deren Wirkungskreise nachstehende Geschäfte gehören, als: alle inneren Angelegenheiten, welche das Wohl mehrer Kreise oder der gesammten Provinz betreffen, das Unterrichts- und Volksschulwesen, Cultus und Kirchenangelegenheiten, die Landescultur, Landesbauten, die Verwaltung der Landesfonde, öffentliche (!) Landesgüter, der Stiftungen und Humanitätsanstalten, Festsetzung der Landesauflagen, und alle jene inneren Angelegenheiten, welche durch Reichsgesetze den Landtagen überwiesen werden. Endlich als Schlusstein die gesetzgebende Reichsgewalt, von der Krone, und zweien Kammern ausgeübt, deren eine vom Volke, die andere von den Kreisvertretungen und Landtagen, beschickt wird. Die vollziehende Gewalt handhabt in der ganzen Monarchie ein Reichs-Ministerium, das den Kammern verantwortlich ist. In den Provinzen aber stehen an der Spitze der Verwaltung Minister-Gouverneure, welche als Glieder des Ministeriums mit dem selben stehen und fallen, von ihm Vollmachten erhalten,, demselben, so wie den Provincial-Landtage und dem Reichstage, verantwortlich sind. In Betreff der Gleichberechtigung der Nationalitäten geht die Meinung der politischen Fractionen des Kremsierer Reichstages dahin, dass jede Nation das Recht der freien Entwicklung und nationalen Association besitze, daher die Kreise so viel möglich nach Nationalitäten abzugranzen, im Übrigen aber nationale Streitigkeiten in Provinzen mit gemischten Nationalitäten durch Schiedsgerichte beizulegen seien. Dass bei einem solchen Ausbau des Staates ungeachtet aller demokratischen Grundsätze, wie sie auch in den erwähnten Programmen des Kremsierer Reichstages vorkommen, die Integrität, Festigkeit, und concentrische Wirksamkeit der Monarchie am meisten gewahrt werde, unterliegt keinem Zweifel, sobald nähmlich auch das lombardisch-venezianische Königreich und auch Ungarn in das obige System homogen eingeflochten wird. Soll daher Ungarn der Kraft und Gedrängtheit der Monarchie zu Lieb in obigen Organismus eingefügt werden, so wäre in diesem Königreiche vor allen andern folgende Provinzeneintheilung vorzunehmen.