Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1914 (Wien, 1914)

Anhang

498 Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militär­grenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellte männliche und weibliche Lehr- und Erziehungspersonal. Die auf die Jubiläumserinnerungs­medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gericht­liche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumserinnerungsmedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen, nur Joseph I. am 18. August 1898 anläßlich Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum. Militär-Jubiläumskreuz In Erinnerung der von der Wehrmacht Sr. Majestät dem Kaiser und König Franz Joseph I. durch 60 Jahre geleisteten treuen und hingebungsvollen Dienste fand sich Se. Majestät bewogen, mit 2. Dezember 1908 das Militär-Jubiläumskreuz zu stiften (Aller­höchste Entschl.eßung vom 18. August 1908). Dasselbe besteht aus einem vergoldeten bron­zenen Kreuze, dessen Balken ein Lorbeerkranz verbindet. Die Vorderseite des Mittelschildcs trägt das Bildnis Sr. Majestät mit der Um­schrift „Franc Jos. I.“, die Rückseite die Zahlen „1848—1808“. Dieses Kreuz wird auf der linken Brustseite an einem 40 mm breiten weißen rotgerändoten Bande nach der Jubiläums- erinnerungsmedailie getragen. Das Militär-Jubiläumskreuz wurde zuer­kannt : 1. Allen am 2. Dezember 1608 dem Berufsstand angehörenden aktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Laudwelirgeistlichen und -beamten, Seekadetten, Kadetten und Gleich­gestellten, sowie den in keine Rangklasse eingoreihten Gagisten der bewaffneten Macht und Gendarmerie. 2. Jenen nichtaktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwehrgeistlichen und -beamten, welche innerhalb des Zeitraumes vom 2. Dezem­ber 1848 bis zum 2. Dezember 1808 als aktive Militärpersonen dem Berufsstand angehört haben. 3. Den am 2. Dezember 1908 im aktiven Dienste stehenden Militär-, Marine- und Land- wohrkapellmeistern. 4. Jenen aktiven Personen des Mann­schaftsstandes der bewaffneten Macht, welche am 2. Dezember 1908 mindestens dem zweiten Präsenzjahrgang angehören, ausgenommen die bloß zeitlich Aktivierten (zur zeitlichen aktiven Dienstleistung jeder Art, zur Waffen[Dienst]- übung oder zu militärischer Ausbildung Ein­gerückten), dann jene aktiven Mannschafts­personen der Gendarmerie, welche, ihre Militär- aienstleistung mit eingerechnet, am 2. Dezember 1908 im zweiten Dienstjahr stehen. 5. Allen jenen Kriegern, ohne Unterschied des Ranges und der Stellung, welche mit Sr. Majestät unter Führung des FM. Gf. Radetzky den Feldzug 1848 in Italien mitgemacht und an einem Gefecht teilgenommen haben. Eine gleichzeitige Zuerkennung mehrei er zur Erinnerung an das 60 jährige Regierungs­jubiläum Sr. Majestät gestifteten (Militär-, Hof- und Zivil-) Jubiläumskreuze findet nicht statt. Die strafgerichtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen finden auch auf dieses Kreuz Anwendung. Nach dem Ableben des Inhabers bleibt das Militär-Jubiläumskreuz Eigentum der Erben. Bosnisch-hercegovinische Erinnerungsmedaille Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. am 30. August 1909 aus Anlaß der Aus­dehnung Allerliöchihlessen Souveränitätsrechte auf Bosnien und dió Hercegovina. Die Medaille ist aus Bronze, zeigtim Avers das Bildnis Sr. Majestät, im Revers das Wappen der genannten Länder, dann „Die V. Oct. MCMVIII* und „IN MEMORIAM“; sie wird auf der linken Brustscite an einem rot gelben, 40 mm breiten Bande getragen. Die Zuerkennung erfolgte an dio am 5. Ok­tober 1908 im bosnisch-hercogovinischon öffent­lichen Diensto gestandenen Personen, an die an diesem Tage im 15. Korps im aktiven Diensto gestandenen Offiziere und Militärbeamten und an die am 5. Oktober 1908 im aktiven Dienste ge­standenen Beamten und Diener des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums und des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums in Ange­legenheilen Bosniens und der Hercegovina. Die strafgesetzlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen haben auch auf diese Medaille Anwendung. Nach dem Ableben eines Inhabers dieser Medaille verbleibt dieselbe den Erben. Erinnerungskreuz Seine k. u. k. Apostolische Majestät der Kaiser und König Franz Joseph I hat mit der Allerhöchsten Entschließung vom 9. Juni 1913 ein Dicnstzcichcn allergnädigst zu stiften geruht, das anläßlich besonderer militärischer Maß­nahmen verliehen wird. Demgemäß hat zu den Statuten für das Militärdienstzeichen über Allerhöchsten Befehl folgender Anhang in Kraft zu treten: 1. Angehörige der bewaffneten Macht, die zu Zeiten besonderer militärischer Maßnahmen durch längere Zeit in aktiver Dienstleistung standen, können mit dem Dienstzciclien für besondere Anlässe, das den Namen „Erinnerungs­kreuz“ zu führen hat, beteilt werden. 2. Wann diese Dekoration verheben und wer damit beteilt wird, bleibt der Allerhöchsten Schlußfassung Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät Vorbehalten, desgleichen auch die Ent­scheidung, ob auch und welche Personen der Gendarmerie, des zum staatlichen Grenz-, Küsten- und Eisenbahnsiclierungsdicnst ver­wendeten Personals der Finanzwache, der k. u. Grenzpolizei und des staatlichen Forstpersonals, endlich des Personals der freiwilligen Sanitätspflege damit beteiit werden können. 3. Die Dekoration ist ein achteckiges Kreuz aus Tombakmetall von der Form des Militär- dienstzeichens, dessen runder Mittelschild die

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