Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1913 (Wien, 1913)

Anhang

Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen 569 7. Dio Personen des Mannschnftsstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvor­schriften für die Militilrgrenze vom Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehrvorschrifton be­gonnen haben — olme Rücksicht auf die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienst­pflicht begonnen haben. Die Bostimmungen betreff des Anspruches auf die Jubil.iumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die iin Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militär­grenzc gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstaltcn (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellto männliche und weibliche Lehr- und Erziehungsporsonal. Die auf die Jubilüumscrinnerungs- medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 odor mehr Jahren vollstreckt haben, erhallen die goldeno, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaillo wurde nur einmal orfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gericht­liche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dom Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumsermnerimgsinedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorboschricbenen, nur Joseph I. am 18. August 1898 anläßlich Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regiorungsjubiläum. Militär-Jubiläumskreuz In Erinnerung der von der Wehrmacht Sr. Majestät dom Kaiser und König Franz Joseph I. durch 60 Jahre geleisteten treuen und hingebungsvollen Dienste fand sich Sc. Majestät bewogen, mit 2. Dezember 1908 das Militär-Jubiläumskreuz zu stiften (Aller­höchste Entschl.eßung vom 18. August 1908). Dasselbo besteht aus einem vergoldeten bron­zenen Kreuze, dessen Balken ein Lorbeorkranz verbindet. Die Vorderseite des Mittelsckildcs trägt das Bildnis Sr. Majestät mit der Um­schrift „Franc Jos. I.“, dio Rückseite dio Zahlen „1848—1808“. Dieses Kreuz wird aut der linken Brustseito an einem 40 mm broiten weißen rotgerändeton Bande nach der Jubiläums- erinncrungsmcdaillc getragen. Das Militär-Jubiläumskreuz wurde zuer­kannt : 1. Allen am 2. Dezember 1908 dom Berufsstand angohörenden aktiven Offizioron, Militär-, Marino-, Laudwchrgoistlichcn und -beamten, Soekadctlcn, Kadetten und Gloich- gcslclllcn, sowie don in keine Rangklassc cingoroihtcn Gagisten dor bewaffneten Macht und Gendarmerie. 2. Jonen nichtaktivon Offizieren, Militär-, Marino-, Landwehrgeistlichen und -beamten, welche innerhalb dos Zeitraumes vom 2. Dozoin- bor 1848 bis zum 2. Dozombcr 1808 als aktive Mililärporsoncn dom Borufsstand angohört haben. 3. Don am 2. Dezember 1908 im aktiven Dienste stehenden Militär-, Marino- und Land- wckrkapcümcistorn. 4. Jenen aktivon Personen des Mann­schaftsstandes dor bewaffneten Macht, welche am 2. Dezember 1903 mindestens dem zweiten Präscnzjuhrgang angchüron, ausgenommen dio bloß zoitlich Aktivierten (zur zeitlichen aktiven Dienstleistung jodor Art, zur Walfon[Dicnsl]- übung oder zu militärischer Ausbildung Ein- gcrücktcn), dann jene aktiven Manuschul'ts- pcrsoucn der Gendarmerie, welche, iliro Militär- dionslloislung mit eingerechnet, am 2. Dczcmbor 1908 im zweiten Dicnsljahr stehen. 5. Allen jenen Kriegern, ohne Unterschied dos Ranges und der Stellung, wclcho mit Sr. Majestät unter Führung des FM. Gf. Radetzky den Feldzug 1848 in Italien mitgemacht und an einem Gefecht tcilgonoinmen haben. Eino gleichzeitige Zuorkonnung mehrerer zur Erinnerung an das 60jährigo Regiorungs­jubiläum Sr. Majestät gcstillolcn (Militär-, Hof- und Zivil-) Jubilüumskrouze findet nicht statt. Die Strafgericht liehen Bestimmungen Ubor den Vorlust von Orden und Ehrcnzoichcn finden auch auf dieses Kreuz Anwendung. Nach dom Ableben des Inhabors bleibt das Militär-Jubiläumskrouz Eigentum der Erben. Bosnisch-hercegovinisclie Erinnerungsmedaille Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. am 30. August 1909 aus Anlaß dor Aus­dehnung Allerhöchr-tdosscn Souveränitätsrochto aut Bosnien und die Hercegovina. Dio Medaille ist aus Bronze, zeigt im Avers das Bildnis Sr. Majestät, im Rovers das Wappen der genannten Länder, dann „Die V. Oct. MCMVIR- und „IN MEMORIAM“; sie wird auf der linken Brustseito an einem rotgolbcn, 40 mm broiten Bando getragen. Die Zuerkennung erfolgte an dio am 5. Ok­tober 1908 im bosnisch-hcrccgovinischcn öffent­lichen Diensto gestandenen Personen, an dio an diesem Tage im 15. Korps im aktiven Dienste gestandenen Offizicro und Militärbeamten und an dio um 5. Oktober 1908 im aktiven Diensto ge­standenen Beamten und Diener des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums und dos k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums in Ange­legenheiten Bosniens und der Hercegovina. Dio strafgosctzlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen habon auch auf diese Mcdaillo Anwendung. Nach dem Ableben eines Inhabors dieser Medaille verbleibt dieselbe den Erben.

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