Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1911 (Wien, 1911)

Anhang

Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen 575 7. Die Personen des Mannschafisstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvor­schriften für die Militärgrenze vom Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehrvorschriften be­gonnen haben — ohne Rücksicht auf die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienst­pflicht begonnen haben. Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militär­grenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angeslellte männliche und weibliche Lehr- und Er/.iehungspersonal. Die auf die Jubiläumserinnerungs- medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhallen die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gericht­liche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumserinnenmgsmedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen, nur Joseph I. am 18. August 1898 anläßlich Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum. Militär-Jubiläumskreuz In Erinnerung der von der Wehrmacht Sr. Majestät dem Kaiser und König Fr mz Joseph I. durch 60 Jahre geleisteten treuen und hingebungsvollen Dienste fand sich Se. Majestät bewogen, mit 2. Dezember 1908 das Militär Jubiläumskreuz zu stiften (Aller­höchste Entschl eßung vom 18. August 1908). Dasselbe besteht aus einem vergoldeten bron­zenen Kreuze, dessen Balken ein Lurbeeikranz verbindet. Die Vorderseite des Mittelschildes trägt das Bildnis Sr. Majestät mit der Um­schrift „Franc Jos. I.“, die Rückseite die Zahlen „1848—1908“. Dieses Kreuz wird auf der linken Brustseite an einem 40 mm bi eiten weißen rotgerändeten Bande nach der Jubiläums- erinnerungsmedaillo getragen. Das Militär-Jubiläumskreuz wurde zuer­kannt: 1. Allen am 2. Dezember 1908 dem Berufsstand angehörendon aktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwehrgeistlichen und -beamten, Seekadetten, Kadetten und Gleich­gestellten, sowie den in keine Rangklasse eingereihten Gagisten der bewaffneten Macht und Gendarmerie. 2. Jenen nichtaktiven Offizieren, Militär-, Marine , Landwehrgeistlichen und -beamten, welche innerhalb des Zeitraumes vom 2. Dezem­ber 1848 bis zum 2. Dezember 1908 als aktive Militärpersonen dem Berufsstand angehört haben. 3. Den am 2. Dezember 1908 im aktiven Dienste stehenden Militär-, Marine- und Land- wehrkape'lmeistern. 4. Jenen aktiven Personen des Mann­schaftsstandes der bewaffneten Macht, welche am 2. Dezember 1908 mindestens dem zweiten Präsenzjahrgang angehören, ausgenommen die bloß zeitlich Aktivierten (zur zeitlichen aktiven Dienstleistung jeder Art, zur Waffen[D enst]- übung oder zu militärischer Ausbildung Ein­gerückten), dann jene aktiven Manuschafts- personen der Gendarmerie, welche, ihre Militär­dienstleistung mit eingerechnet, am 2. Dezember 1908 im zweiten Dienstjahr stehen. 5. Allen jenen Kriogern, ohne Unterschied des Ranges und der Stellung, welche mit Sr. Majestät unter Führung des FM. Gf. Radetzky den Feldzug 1848 in Italien mitgemacht und an einem Gefecht teil genommen haben. Eine gleichzeitige Zuerkennung mehrerer zur Erinnerung an das 60 jährige Regierungs­jubiläum Sr. Majestät gestifteten (Militär-, Hof- und Zivil-) Jubiläumskreuze findet nicht statt. Die Strafgericht liehen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen finden auch auf dieses Kreuz Anwendung. Nach dem Ableben des Inhabers bleibt das Militär-Jubiläumskreuz Eigentum der Erben. Bosnisch-hercegovinische Erinnerungsmedaille Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. am 30. August 1909 aus Anlaß der Aus­dehnung Allerhöch-tdessen Souveränitätsrochte auf Bosnien und die Hercegovina. Die Medaille ist aus Bronze, zeigt im Avers das Bildnis Sr. Majestät, im Revers das Wappen der genannten Länder, dann „Die V. Oct. MCMVTII* und „IN MEMORIAM“; sie wird auf der linken Brustseite an einem rotgelben, 40 mm breiten Bande getragen. Die Zuerkennung erfolgte an die am 5. Ok­tober 1908 im bosnisch-hercegovinischen öffent­lichen Dienste gestandonen Personen, an die an diesem Tage im 15. Korps im aktivon Dienste gestandenen Offiziere und Militärbeamten und an die am 5. Oktober 1908 im aktiven Dienste ge­standenen Boamten und Diener des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums und dos k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums in Ange­legenheiten Bosniens und der Hercegovina. Die strafgesetzlichen Bestimmungen Über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen haben auch auf diese Medaille Anwendung. Nach dem Ableben eines Inhabers dieser Medaille verbleibt dieselbe den Erben.

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