Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1910 (Wien, 1910)

Anhang

564 Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen Diese Medaille ist in ovaler Form geprägt, trägt auf der Vorderseite das Bildnis des Stifters und auf der Rückseite die Inschrift: „Franciscus Josephus I. Quinquagenarii Regni Diem festum Celebrans, II. Decembris MDCCCXCVI1I.“ Das Band ist rot, weiß gerändert; am oberen Rande mit einer Metallspange, welche die Jahreszahlen „1848—1898“ zeigt. Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen haben auch auf diese Medaille Anwendung. Jubiläumserinnerungsmedaille für die bewaffnete Macht Anläßlich der 50. Wiederkehr des Jahres­tages Allerhöchstseines Regierungsantrittes stiltete Seine Majestät Kaiser Franz Joseph I. mit der Allerhöchsten Entschließung vom 18. August 1898 eine Jubiläumserinnerungs­medaille für die bewaffuete Macht. Dieselbe trägt auf der Vorderseite das Bildnis Seiner Majestät in der Marschallsuniform mit der Umschrift des Allerhöchsten Namens und Titels, auf der Rück­seite die von einem Lorbeer- und Eichenkranz umschlungene Inschrift: „Signum Memoriae“ und oberhalb des Kranzes: „MDCGCXLVIII— MDCCCXGVIII.“ Diese Medaille wurde aus Gold und aus Bronze geprägt. Die aus Gold geprägte Medaille ist mit einem über derselben schwebenden goldenen Adler geschmückt. Beido Medaillen werden an dem Bande des Franz Joseph-Ordens getragen. Anspruch auf diese Jubiläumserinnerungs­medaille haben alle Personen, welche innerhalb der Regierungszeit Seiner Majestät — vom 2. Dezember 1848 bis einschließlich 2. De­zember 1898 — in der bewaffneten Macht oder Gendarmerie in der nachfolgend angegebenen Dauer, oder ohne Rücksicht auf diese unter den beigefügten Voraussetzungen gedient hatten, und zwar: 1. die Personen, welche am 2. De­zember 1898 a) aktive oder nicht aktive Offiziere, Militär- (Marine-, Landwehrjgeistliche oder Be­amte, b) aktive oder nichtaktive Kadetten, See­kadetten, Seeaspiranten, Verpflegsakzes- sist-Stellvertreter oder Verpflegsaspi- ranten, c) Militär(Marine-, Landwehr)kapellmeister, d) aktive, in keine Rangklasse eingereihte Gagisten, e) aktive oder in der Invalidenhausversor­gung befindliche wirkliche oder Titular- unteroffiziere, f) in der aktiven Dienstleistung stehende Einjährig-Freiwillige, endlich g) Besitzer der Kriegsmedadle waren, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 2. Die aktiven Gefreiten und Soldaten, welche am 2. Dezember 1898 mindestens im dritten Jahre — wenn sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch- hercegovinische Landesangehörige sind, im zweiten Jahre der Präsenzdienstpflicht und — insofern denselben eine solche normal nicht obliegt (Ersatzreserve), im dritten, bezw. zweiten Jahre ihrer wenn auch unterbrochenen aktiven Dienstleistung standen. 3. Die ehemaligen Offiziere, MilitärfMa- rine-, Landwehrlgeistlicben oder -beamten und Kadetten (Seekadetten, Seeaspiranten, Verpfiegsakzessist-Stellvertreter oder Verpflegs­aspiranten), welche als solche aus dem Ver­band der bewaffneten Macht oder Gendar­merie ausgetreten sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 4. Die am 2. Dezember 1898 der bewaff­neten Macht angehörenden nichtaktiven, in keine Rangklasse ein gereihten Gagisten und nichtaktiven Personen des Mannschaftsstandes, welche a) in der Präsenzdienstpflicht gestanden sind und diese auch vollstreckt haben, b) als in derselben noch stehend, mindestens das dritte Jahr — insofern sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch - hercegovinische Landesange­hörige sind, das zweite Jahr — derselben begonnen haben, c) normal gar nicht oder auf eine gesetzlich nicht begrenzte Zeit präsenzdienstptlichtgi waren, wenn sie das dritte, bezw. zweite Jahr ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 5. Die ehemaligen Einjahrig-Freiwilligen, welche nicht Offiziere, Beamte oder Kadetten etc. geworden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie noch dem Verband der bewaffneten Macht angehören oder nicht, wenn sie den einjährigen Präsenzdient als Einjährig-Frei­willige vollstreckt haben. 6. Alle nicht bereits erwähnten, der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie nicht mehr angehörigen Personen, welche ihre Dienstpflicht a) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ergänzung des Pleeres vom 29. Sep­tember 1858, dann unter der Wirksam­keit desselben abgeleistet haben, wenn sie mindestens das achte Jahr, b) unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. September 1858 oder der bis 5. De­zember 1S6S in Geltung gewesenen Bestimmungen begonnen, jedoch nicht unter der Wirksamkeit derselben voll­streckt haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr, c) unter der Wirksamkeit des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868, bezw. des Gesetz­artikels XL vom Jahre 1868, dann der späteren Wehrgesetze abgeleistet haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr und insofern sie unmittelbar in die Land­wehr ein geteilt wurden, das zweite Jahr, d) unter der Wirksamkeit des provisorischen Wehrgesetzes für Bosnien und die Her­cegovina abgeleistet haben, wenn sie mindestens das zweite Jahr ihrer Präsenzdienstpflicht und insofern eine solche normal gar nicht oder eine gesetzlich nicht begrenzte oblag, ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben.

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