Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1908 (Wien, 1908)

Anhang

Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen 527 c) Militär(Marine-, Landwehr)kapellmeister, I d) aktive, in keine Rangklasse eingereihte Gagisten, e) aktive oder in der Invalidenhausversor­gung befindliche wirkliche oder Titular- unteroffiziere, f) in der aktiven Dienstleistung stehende Einjährig-Freiwillige, endlich g) Besitzer der Kriegsmedaille waren, und zwar ohne Rllcksich t auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 2. Die aktiven Gefreiten und Soldaten, welche am 2. Dezember 1898 mindestens im dritten Jahre — wenn sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch- hercegovinische Landesangehörige sind, im zweiten Jahre der Präsenzdienstpflicht und — insofern denselben eine solche normal nicht obliegt (Ersatzreserve), im dritten, bezw. zweiten Jahre ihrer wenn auch unterbrochenen aktiven Dienstleistung standen. 3. Die ehemaligen Offiziere, Militär(Ma- rine-, Landwehr)geistlichen oder -beamten und Kadetten (Seekadetten, Seeaspiranten, Verpflegsakzessist-Stellvertreter oder Verpflegs- aspiranten), welche als solche aus dem Ver­band der bewaffneten Macht oder Gendar­merie ausgetreten sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 4. Die am 2. Dezember 1898 der bewaff­neten Macht angehörenden nichtaktiven, in keine Rangklasse ein gereihten Gagisten und nichtaktiven Personen des Mannschaftsstandes, welche a) in der Präsenzdienstpflicht gestanden sind und diese auch vollstreckt haben, b) als in derselben noch stehend, mindestens das dritte Jahr — insofern sie unmittelbar in die Landwehr ein geteilt wurden oder bosnisch - hercegovinische Landesange­hörige sind, das zweite Jahr — derselben begonnen haben, c) normal gar nicht oder auf eine gesetzlich nicht begrenzte Zeit präsenzdienstpflichtig waren, wenn sie das dritte, bezw. zweite Jahr ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 5. Die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen, welche nicht Offiziere, Beamte oder Kadetten etc. geworden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie noch dem Verband der bewaffneten Macht angehören oder nicht, wenn sie den einjährigen Präsenzdient als Einjährig-Frei­willige vollstreckt haben. 6. Alle nicht bereits erwähnten, der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie nicht mehr angehörigen Personen, welche ihre Dienstpflicht a) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vom 29. Sep­tember 1868, dann unter der Wirksam­keit desselben abgeleistet haben, wenn sie mindestens das achte Jahr, b) unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. September 1858 oder der bis 5. De­zember 1868 in Geltung gewesenen Bestimmungen begonnen, jedoch nicht unter der Wirksamkeit derselben voll­streckt haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr, c) unter der Wirksamkeit des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868, bezw. des Gesetz­artikels XL vom Jahre 1868, dann der späteren Wehrgesetze abgeleistet haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr und insofern sie unmittelbar in die Land­wehr eingeteilt wurden, das zweite Jahr, d) unter der Wirksamkeit des provisorischen Wehrgesetzes für Bosnien und die Her­cegovina abgeleistet haben, wenn sie mindestens das zweite Jahr ihrer Präsenzdienstpflicht und insofern eine solche normal gar nicht oder eine gesetzlich nicht begrenzte oblag, ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 7. Die Personen des Mannschaftsstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvor­schriften für die Militärgrenze vom Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehrvorschriften be­gonnen haben — ohne Rücksicht auf •die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienst­pflicht begonnen haben. Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militär­grenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellte männliche und weibliche Lehr- und Erziehungspersonal. Die auf die Jubiläumserinnerungs­medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gericht­liche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumserinnerungsmedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen, nur Joseph I. am 18. August 1898 anläßlich Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum.

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