Schematismus der K. K. Landwehr und der K. K. Gendarmerie 1907 (Wien, 1907)

XXlt Das Erträgnis der Inserate wird militärischen Wohltätigkeitszwecken zugeführt Innerstädtische Sparkassa Aktiengesellschaft (Belvárosi Takarékpénztár Részvénytársaság. Caisse d’Epargne de la Cité Société Anonyme) Budapest, IV. Bezirk, Kigyó-tér. 1. Gegründet 1892. Eingezahltes Aktienkapital 10 Millionen K. Die 4'/4 und 4!/2°/oigen Pfandbriefe der Innerstädtischen SparkassaAktiengesellschaft sind auf Kronenwährung lautend und innerhalb 50 Jahren mittels Verlosung zum Nennwerte rückzahlbar. Sowohl die Einlösung der Coupons ais auch die der gezogenen Obligationen erfolgt ohne jeden Abzug. Die Pfandbriefe werden in Titres zu 200, 500,1000, 2000 und 5000, die 41/,.%igen überdies zu 10.000 Kronen ausgegoben. Die Ausgabe erfolgt, ausschließlich auf Grund von Hypothekendarlehen, welche dem Gesetze und den Statuten der Sparkassa entspiechend — bis höchstens 50% des Schätzungswertes der belehnten Objekte — bewilligt wurden. Dieser Umstand wird durch die eigenhändige Unterschrift des Sparkassa-Präsidenten, eines Direktions- und eines Aufsichtsratsmitgliedes und des Vorstandes der Hypothekarabteilung auf jedem Pfandbrief bescheinigt. Zur Sicherung der Pfandbriefe dienen: 1. Die gesamten Hypotheken, auf deren Grund die Pfandbriefe emittiert wurden. (Diese pfutidrechlliche Natur der Hypothekarforderungen der Sparkassa wird im Sinne der §§ 17 und 18 des G.-A. XXXVI. v. J. 1870 in jedem einzelnen Falle grandbücherlich eingetragen.) 2. Der im Sinne des § 4 des G.-A. XXXVI. v. J. 1876 zur speziellen Sicherheit der Plandbriefe aus dem Aktienkapital ausgeschiedene und separat verwaltete Sicher­stellungsfonds im Betrage von drei Millionen Kronen. (Laut § 5 des G.-A. XXXVI. v. J. 1876 dient dieser Fonds zur Sicherheit sämtlicher Pfandbriefbesitzer und kann darauf, beziehungsweise auf dessen Bestandteile, seitens anderer Institutsgläubiger keine Exekution geführt werden.) 3. Das Aktienkapital. 4. Die Reservefonds der Sparkassa. Die Pfandbriefe, beziehungsweise die Zinsencoupons derselben sind im Sinne der §§ 10 und 11 des G.-A. XXX. v. J. 1889 vollkommen steuerfrei. Nach demselben Gesetze und den Verordnungen des kön. ung. Finanzministeriums sind die Pfand­briefe zu staatlichen Kautionen geeignet, ferner zur fruchtbringenden Anlage von Geldern von Gemeinden, Korporationen, Stiftungen, von unter staatlicher Aufsicht stehenden Institutionen, von Fideikommissen, von Mündel- und Depositalgeldern verwendbar. Mit Verordnungen des k. k. Reicliskriegsministeriums nml des kön. trag. Landesverteidigungsministeriums wurde diesen Pfandbriefen auch die Eignung zu Heiratskautionen für Offiziere der gemeinsamen Armee und der Kriegsmarine, beziehungsweise der kön. ung. Landwehr und Gendarmerie zuerkannt. Die Ziehungen der 4%% Pfandbriefe Buden jährlich am 1. Mai und 1. November, der 41/-.% am 1. Februar und 1. August statt. Die Coupons sind gleichfalls am 1. Mai und 1. November, beziehungsweise 1. Februar und 1. August fällig. Die 4'/4% Pfandbriefe sind an der Börse in Budapest und Wien, die 41/3% überdies in Amsterdam amtlich notiert. 38

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