Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegsmarine 1914 (Wien, 1914)
Anhang
1336 Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen c) normal gar nicht, oder auf eine gesetzlich nicht begrenzte Zeit präsenzdienstpflichtig waren, wenn sie das dritte, beziehungsweise zweite Jahr ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 5. Die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen, welche nicht Offiziere, Beamte oder Kadetten etc. geworden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie noch dem Verbände der bewaffneten Macht angehören oder nicht, wenn sie den einjährigen Prlisenzdienst als Einjährig-Freiwillige vollstreckt haben. 6. Alle nicht bereits erwähnten, der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie nicht mehr angehörigen Personen, welche ihre Dienstpflicht a) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vom 29. Sep tember 1858, daun unter der Wirksam keit desselben abgeleistet haben, wenn sie mindestens das achte Jahr, b) unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. September 1858 oder der bis 5. Dezember 1868 in Geltung gewesenen Bestimmungen begonnen, jedoch nicht unter der Wirksamkeit derselben vollstreckt haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr, c) unter der Wirksamkeit des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868, beziehungsweise des Gesetzartikels XL vom Jahre 1868, dann der späteren Wehrgesetze abgeleistet haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr und insoferne sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden, das zweite Jahr, d) unter der Wirksamkeit des provisorischen Wehrgesetzes für Bosnien und die Hercegovina abgeleistet haben, wenn sie mindestens das zweite Jahr ihrer Präsenzdienstpflicht, und insoferne eine solche normal gar nicht oder eine gesetzlich nicht begrenzte oblag, ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 7. Die Personen des Mannschaftsstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvor- sehriften für die Militärgrenze vom Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehr - Vorschriften begonnen haben — ohne Rücksicht auf die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienstpflicht begonnen haben. Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militärgrenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellte männliche und weibliche Lehr- und Erziehungspersonal. Die auf die Jubiläumserinnerungsmedaille Anspruch erhebenden Personeu, welche bis einschließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gerichtliche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumserinnerungsmedaille für Zivjlstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen, nur Joseph I. am 18. August 1898, anlässig Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum. Militär-Jubiläumskreuz In Erinnerung der von der Wehrmacht Sr. Majestät dem Kaiser und König Franz Joseph I. durch 60 Jahre geleisteten treuen und hingebungsvollen Dienste fand sich Se. Majestät bewogen, mit 2. Dezember 1908 das Militär-Jubiläumskreuz zu stiften (Allerhöchste Entschließung von 18. August 1908). Dasselbe besteht aus einem vergoldeten bronzenen Kreuze, dessen Balken ein Lorbeerkranz verbindet.. Die Vorderseite des Mittelschildes trägt das Bildnis Sr. Majestät mit der Umschrift „Franc. Jos. I.“, die Rückseite die Zahlen „1848—1908“. Dieses Kreuz wird auf der linken Brustseite an einem 40 mm breiten weißen rotgerändeten Bande nach der Jubiläumserinnerungsmedaille getragen. Das MiLtär-Jubliäumskreuz wurde zuerkannt : 1. Allen am 2. Dezember 1908 dem Berufsstand angehörenden aktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwehrgeistlichen und -beamten, Seekadetten, Kadetten und Gleichgestellten, sowie den in keine Rangklasse eingereihten Gagisten der bewaffneten Macht und Gendarmerie. 2. Jenen nichtaktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwehrgeistlichen und -beamten, welche innerhalb des Zeitraumes vom 2.Dezember 1848 bis zum 2. Dezember 1908 als aktive Mihtärpersonen dem Berufsstand angehört haben. 3. Den am 2. Dezember 1908 im aktiven Dienste stehenden Militär-, Marine- und Landwehrkapellmeistern . 4. Jenen aktiven Personen des Mann- schaftsslandes der bewaffneten Macht, welche am 2. Dezember 1908 mindestens dem zweiten Präsenzjahrgang angehören, ausgenommen die bloß zeitlich Aktivierten (zur zeitlichen aktiven Dienstleistung jeder Art, zur Waffen[Dienst]- übung oder zu militärischer Ausbildung Eingerückten), dann jene aktiven Mannschaftspersonen der Gendarmerie, welche, ihre Militärdienstleistung mit eingerechnet, am 2. Dezember 1908 im zweiten Dienstjahr stehen. 5. Allen jenen Kriegern, ohne Unterschied des Ranges und der Stellung, welche mit Sr. Majestät unter Führung des FM. Gf. Radetzky den Feldzug 1848 in Italien mitgemacht und an einem Gefecht teilgenommen haben. Eine gleichzeitige Zuerkennung mehrerer zur Erinnerung an das 60jährige Regiorungs- jubiläum Sr. Majestät gestifteten (Militär-, Hof- und Zivil-) Jubiläumskreuze findet nicht statt. Die strafgerichtlichen Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen finden auch auf dieses Kreuz Anwendung. Nach dem Ableben des Inhabers bleibt das Militär-Jubiläumskreuz Eigentum der Erben.