Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegsmarine 1911 (Wien, 1910)

Alphabetisches Namen-Verzeichnis

LXXIX Das Erträgnis der Inserate wird militärischen Wohltätigkeitszwecken zugeführt Kaiser Franz Joseph-Stiftung für Versorgung k. u. k. Offiziers-Witwen und Waisen in Wien. D IE Kaiser Franz Joseph-Stiftung ist ein selbständiges, auf dem Prinzip der Wechselseitigkeit beruhendes Privatinstitut und hat den Zweck, den Witwen und Waisen ihrer wirklichen Mitglieder Renten (Pensionen) zu sichern. Dieselbe wurde aus der Initiative einer Anzahl von Offizieren im Jahre 1871 ins Leben gerufen, hatte sich vom Anfang an der Sympathien und Unterstützung der Allerhöchsten und höchsten Kreise zu erfreuen und war demzufolge stets in der Lage, den Angehörigen der Armee für die Versicherung Bedingungen zu bieten, wie sie von anderen Versicherungsinstituten bis heute noch nicht in gleich günstiger Weise zugestanden wurden. Wirkliche Mitglieder der Stiftung werden jene Offiziere und Militärbeamte sowie jene mit dem Offizierscharakter bekleideten Personen des k. u. k. Heeres, der k. u. k. Kriegsmarine, der beiden Land­wehren u. der Gendarmerie des aktiven, nichtaktiven Reserve- oder Ruhestandes od. im Verhältnis „außer Dienst“, welche für ihre Gattinnen (Waisen) bei der Stiftung Renten versichern. Die versicherte Rente kann mindestens 200 Kronen und höchstens 1800 Kronen betragen und muß innerhalb dieser Grenzen einen durch 100 ohne Bruch teilbaren Betrag darstellen. Die Versicherung kann eingegangen werden: a) durch einmaligen Erlag eines Deckungskapitals (Tabelle I der Statuten); b) gegen fortlaufende, auf die Zeit des gleichzeitigen Lebens beider Ehegatten zu leistende Zahlungen (Prämien) (Tabelle III); c) gemischt, durch einmaligen Erlag eines Deckungskapitals u. gegen fortlaufende, auf die Zeit d. gleichzeitigen Lebens beider Ehegatten zu leistende Zahlungen (Prämien) (Tabelle II u. IV). Im Falle des Ablebens der versicherten Gattin, bezw. Witwe, geht der Rentenanspruch auf deren Waisen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, ohne weitere Zahlungen seitens des Mitgliedes, über. Jedes wirkliche Mitglied kann für den Fall des Alebens seiner Gattin den Rückersatz der sämtlichen von ihm an die Stiftung auf einmal oder terminlich gezahlten Rentenversicherungs- (Haupt-) Prämie oder eines Teiles derselben samt den für diese Rückgewähr (nach Tabelle V der Statuten) eingezahlten Zahlungsprämien versichern. Die Geschäfte der Stiftung und deren Vermögensverwaltung werden statutengemäß durch einen aus 15 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat be­sorgt, welcher von der Generalversammlung der wirklichen Mit­glieder gewählt wird. Das Amt eines Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. Ausführliche Prospekte werden auf Verlangen von der Kanzlei der Stiftung; in Wien, IX./3, Maximilianplatz Nr. 2, zugesendet, welche auch auf alle Anfragen bereitwilligst Auskünfte erteilt.

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