Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegsmarine 1911 (Wien, 1910)
Anhang
143 G Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen 7. Die Personen des Mannschaftsstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvorschriften für die Militärgrenze vom Jahre 1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rolüerung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehr - Vorschriften begonnen haben — ohne Rücksicht aul die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer Dienstpflicht begonnen haben. Die Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinuerungsmedaille fanden auch Anwendung auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militärgrenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellte Ynännllche und weibliche Lehr- und Erziehungspersonal. Die auf die Jubiläumserinnerungsmedaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. Dezember 1898 eine aktive Dienstzeit von 50 oder mehr J ahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt., bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gerichtliche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dom Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumserinneruiigsmedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen, nur Joseph I. am 18. August 1898, anlässig Aller- wird sie an einem rotweißen Bande getragen, höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum. Militär-Jubiläumskreuz In Erinnerung der von der Wehrmacht Sr. Majestät dem Kaiser und König Franz Joseph I. durch 60 Jahre geleisteten treuen und hingebungsvollen Dienste fand sich Se. Majestät bewogen, mit 2. Dezember 1908 das Militär-Jubiläumskreuz zu stiften (Allerhöchste Entschließung von 18. August 1908). Dasselbe besteht aus einem vergoldeten bronzenen Kreuze, dessen Balken ein Lorbeerkranz verbindet. Die Vorderseite des Mittelschildes trägt das Bildnis Sr. Majestät mit der Umschrift „Franc. Jos. I.“, die Rückseite die Zahlen „1848—1908“. Dieses Kreuz wird auf der linken Brustseite an einem 40 mm breiten weißen rotgerändeten Bande nach der Jubiläums- erinnerungsmedaille getragen. Das Militär-Jubiläumskreuz wurde zuerkannt : 1. Allen am 2. Dezember 1S08 dem Berufsstand angeböronden aktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwelngeistlichen und -beamten, Seekadetten, Kadetten und Gleichgestellten, sowie den in keine Rangklasse eingereihten Gagisten der bewaffneten Macht und Gendarmerie. 2. Jenen nicktaktiven Offizieren, Militär-, Marine-, Landwehrgeistlichen und -beamten, welche innerhalb des Zeitraumes vom 2. Dezember 1848 bis zum 2. Dezember 1908 als aktive Militärporsonen dem Borufsstand an gehört haben. 3. Den am 2. Dezember 1908 im aktiven Dienste stehenden Militär-, Marine- und Land- wehrkapel [meisten i. 4. Jenen aktiven Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht, welche am 2. Dezember 1908 mindestens dem zweiten Präsenzjahrgang angehören, ausgenommen die bloß zeitlich Aktivierten (zur zeitlichen aktiven Dienstleistung jeder Art, zur Waffen[Dienst]- übung oder zu militärischer Ausbildung Eingerückten), dann jene aktiven Mannschaftspersonen der Gendarmerie, welche, ihre Militärdienstleistung mit eingerechnet, am 2. Dezember 1908 im zweiten Dienstjahr stehen. 5. Allen jenen Kriegern, ohno Unterschied des Ranges und der Stellung, welche mit Sr. Majestät unter Führung des FM. Gf. Radetzky den Feldzug 1848 in Italien mitgemacht und an einem Gefecht teilgenommen haben. Eine gleichzeitige Zuerkennung mehrerer zur Erinnerung an das COjährige Regierungsjubiläum Sr. Majestät gestifteten (Militär-, Rotund Zivil-) Jubiläumskreuze findet nicht statt. Die strafgerichtlichen Bostimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen finden auch auf dieses Kreuz Anwendung. Nach dem Ableben des Inhabers bleibt das Militär-Jubiläumskreuz Eigentum der Erben. Bosnisch-hercegovinische Erinnerungsmedaille Gestiftet vou Kaiser und König Franz Joseph I. am 30. August 1909 aus Anlaß der Ausdehnung Allerhöchstdessen Souveränitätsrechte auf Bosnien und die Hercegovina. Die Medaille ist aus Bronze, zeigt im Avers das Bildnis Sr. Majestät, im Revers das Wappen der genannten Länder, dann „Die V. Oct. MCMVI1I“ und „IN MEMORIAM“ ; sie wird auf der linken Brustseite an einem rotgelben, 40 mm breiten Bande getragen. Die Zuerkennung erfolgte an die am 5. Oktober 1908 im bosnisch-hercegovinischen öffentlichen Dienste gestandenen Personen, an die an diesem Tage im 15. Korps im aktiven Dienste