Schematismus für das k. u. k. Heer und für die k. u. k. Kriegsmarine 1904 (Wien, 1903)
Anhang
1276 Orden, Ehren- und Erinnerungszeichen c) Militär- (Marine-, Landwehr-) Kapellmeister, d) aktive, in keine Rangklasse eingereihte Gagisten, e) aktive oder in der Invalidenhausversorgung befindliche wirkliche oder Titular- unteroffiziere, f) in der aktiven Dienstleistung stehende Einjährig-Freiwillige, endlich g) Besitzer der Kriegsmedaille waren, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 2. Die aktiven Gefreiten und Soldaten, welche am 2. Dezember 1898 mindestens im dritten Jahre — wenn sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden, oder bosnisch- liercegovinische Landesangehörige sind, im zweiten Jahre der Präsenzdienstpflicht und — insofern denselben eine solche normal nicht obliegt (Ersatzreserve), im dritten, beziehungsweise zweiten Jahre ihrer wenn auch unterbrochenen aktiven Dienstleistung standen. 3. Die ehemaligen Offiziere, Militär- (Marine-, Landwehr-) Geistlichen oder Beamten und Kadetten (Seekadetten, Seeaspiranten, Verpflegsakzessist-Stellvertreter oder Verpflegs- aspiranten), welche als solche aus dem Verbände der bewaffneten Macht oder Gendarmerie ausgetreten sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. 4. Die am 2. Dezember 1898 der bewaffneten Macht angehörenden nicht aktiven, in keine Rangklasse eingereihten Gagisten und nicht aktiven Personen des Mannschaftsstandes, welche a) in der Präsenzdienstpflicht gestanden sind und diese auch vollstreckt haben, LJ als in derselben noch stehend, mindestens das dritte Jahr — insofern sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden oder bosnisch - hercegovinische Landesangehörige sind, das zweite Jahr — derselben begonnen haben, c) normal gar nicht, oder auf eine gesetzlich nichtbegrenzte Zeit präsenzdienstpflichtig waren, wenn sie das dritte, beziehungsweise zweite Jahr ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 5. Die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen, welche nicht Offiziere, Beamte oder Kadetten etc. geworden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie noch dem Verbände der bewaffneten Macht angehören oder nicht, wenn sie den einjährigen Präsenzdienst als Einjährig-Freiwillige vollstreckt haben. 6. Alle nicht bereits erwähnten, der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie nicht mehr angehörigen Personen, welche ihre Dienstpflicht a) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Uber die Ergänzung des Heeres vom 29. September 1858, dann unter der Wirksamkeit desselben abgeleistet haben, wenn sie mindestens das achte Jahr, b) unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. September 1858 oder der bis 5. Dezember 1868 in Geltung gewesenen Bestimmungen begonnen, jedoch nicht unter der Wirksamkeit derselben vollstreckt haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr, c) unter der Wirksamkeit des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868, beziehungsweise des Gesetzartikels XL vom Jahre 1868, dann der späteren Wehrgesetze abgeleistet haben, wenn sie mindestens das dritte Jahr und insoferne sie unmittelbar in die Landwehr eingeteilt wurden, das zweite Jahr, d) unter der Wirksamkeit des provisorischen Wehrgesetzes für Bosnien und die Hercegovina abgeleistet haben, wenn sie mindestens das zweite Jahr hrer Präsenzdienstpflicht, und insoferne eine solche normal gar nicht oder eine gesetzlich nicht begrenzte oblag, ihrer — wenn auch unterbrochenen — aktiven Gesamtdienstleistung begonnen haben. 7. Die Personen des Mannschaftsstandes der bestandenen Grenztruppen, welche a) vor dem Inkrafttreten der Wehrvorschriften für die Militärgrenze vom Jalire,1871 einrolliert waren, wenn sie mindestens das achte Jahr ihrer Ein- rollierung begonnen haben, b) ihre Dienstpflicht unter der Wirksamkeit der vorerwähnten Wehr - Vorschriften begonnen haben — ohne Rücksicht auf die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie dieselbe ableisteten — wenn sie mindestens das dritte Jahr ihrer DienstE flicht begonnen haben, ie Bestimmungen betreff des Anspruches auf die Jubiläumserinnerungsmedaille fanden auch Anwendung . auf die im Dienste der Militärverwaltung der ehemaligen Militärgrenze gestandenen Organe und auf das in den Bildungsanstalten (Marineschulen) mit Gehalt definitiv angestellte männliche und weibliche Lehr- und Erziehungspersonal. Die auf die Jubiläums-Erinnerungs- Medaille Anspruch erhebenden Personen, welche bis einschließlich den 2. December 1898 eine active Dienstzeit von 50 oder mehr Jahren vollstreckt haben, erhalten die goldene, alle übrigen die bronzene Medaille. Die Jubiläumserinnerungsmedaille wurde nur einmal erfolgt, bleibt Eigentum des damit Beteilten, kann weder durch gerichtliche Verurteilung, noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden und ist nach dem Tode des Beteilten den Erben zu überlassen. Jubiläumserinnerungsmedaille für Zivilstaatsbedienstete Gestiftet von Kaiser und König Franz Joseph I. am 18. August 1898, anlässig Aller- höchstdessen 50jährigen Regierungsjubiläum. Die Medaille gleicht der vorbeschriebenen nur wird sie an einem rotweißen Bande getragen.