Teleki József gróf: Hunyadiak kora Magyarországon. Oklevéltár. XII. (Pest, 1857.)
hunger vnd berürten vnsern eehafften nöthen, vil mer dan wir euch zueschreiben , wir darzue bezwungen sein , vns mit ku. Mjt. zu taidingen , wan wir seiner gn. gewalt vnd dem hunger weiter nicht haben vorsein mögen , vnd dem hunger noch nit vorsein, vnd ob die tädigung nicht erlangt were, vns in kain weeg enthalten mögen, überfallen wären vmb leib vnd leben bracht, der heilig gotesdinst vnd die wierdigen Stat zuerstört, das nicht allain dem fürstentumb Österreich sonder der j^anezen Christenhait zu abnemen vnd Schaden wer komén. Solch Tading sein kays. gn. zuegeschriben noch vmb Rettung angeruefFt vns von sein kays. gn. nit dringen lassen. So wollen wir nicht sparen Leib noch guet, was des noch verbanden sey , von seinen kays. gnaden nicht sezen vnd vnezt inn Tod darstrekhen vnd geben that hie vor nichts verfangen ferrer kain Speis gehabt, noch vns an seiner kays. Mjt. merckhliche vnd austregliche hilfF vnd grossen gewalt vnd macht nicht mögen zuebracht werden , dadurch wir sein Ku. Mjt. haben müssen innlassen vnd aufnemen, vnd bitten euch mit sondern fleiss, wellet die Sachen , ob sie euch anders fürkomen weren, oder noch beschehe, nicht anders dan wir euch hiemit sehreibn in glaubhafftiger warhait annemen, was Euch auf guet vertrauen befohlen haben , wellen wir vmb euch willigklich vnd gern verdienn. Geben am Erchtag nach Vdalricj Anno Domini Die wirtig Burgermaister Richter Rat genant vnd gemain der Stat zu Wienn A csász. bécsi könyvtárból.