Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)

Wie wollte auch der Richter bey ihnen den stren­gen Beweis ihres Urhebers fordern konnen, da es ihres Alters wegen dem Producenten nicht mog­lich seyn kann hieriiber den Beweis zu liefern; und wie diirfte er gegen eine solche Urkunde den Ditfessionseid zu lassen^ den der Product Jeicht­hin vom Nichtwissen schworen wiirde." Gonner 1. c. p. 176. 5). Diplomata Priuata vetusta, si cum statu possessionis non conspirent, imperfectam prae­bent probatn, arbitrio Judicum metiendam; adiu­dicatoque Possessori iuramento conualituram : „Stiinmt eine solche alte Urkunde mit dem gegen­wartigen Besitzstande nicht iiberein; so macht sie nur einen unvollstandigen Beweis, dessen Grad dem Ermessen des Richters iiberlassen ist; so wie ihm anheimzustellen, ob er in Gemasheit der iib­rigen hinzutrettenden Vermuthungen, dem Produ­centen oder Producten einen Ergiinzungseid auf­erlegen zu miissen glaubt" Gonner : ralione qua supra. 6). Eadem Diplomata contra etiam tertium maioris sunt roboris , quam sint scripta testimo­nia iure iurando haud confirmata: ,,Soll durch dergleichen von einem dritten ausgestellte Urkun­de nicht eine iibernommene Verbindlichkeit, son­dern irgend eine andere Thatsache erwiesen wer­den; so findet eben das, was in vorigen Paragra­phen verordnet ist (das eine alte Urkunde eine Vermuthung wirken, oder der Richter zur Er­kennung eines nothwendigen Eides veranlassen solle) Anwendung. Besonders wird in diesem Falle die Vermulhung erhohet, wenn von einer eigenen Handlung des Ausstellers die Rede ist, und kein verniinftiger Grund sich angeben lasst,

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