Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)
publica vel tuemorialia, vel secreta, cerae vel metallo elc. fuere. Innouata quoque non raro sunt. Subscriptionis proin , ac sigiiiorum defectus aut discrepantia, praeterquam si illorum vsus vniformis, et inuariatus certe constet, saluis aliis proprietatibus, aulhentiam diplomatum subruere haud potest: „ Was die Sieherstellung einer (Jrkunde durch Unterschrift anbetrifft,so kanri aus dem derselben allein nichts geschlossen vverden , so lang es iiblich war, die Unterschrift durch andere Mittel zu ersetzen. — Auch in Betreff der eigenhiindigen Unterschrift durch wo rtli ch e A us s ch reibung des Naraens, sind noch folgende Vorsichtigkeitsmaasregeln anzufiihren : Die LJnterschrift des Namens, oder der Namen der Zeugen von einer und derselben Hand, macht die Urkunde nicht verdachtig : wiewohl dieselbe nicht als eigenhiindig betrachtet werden kann. Man muss sich nur hiiten sie mit eigenhandiger Unterschrift zu verwechseln. Ein gleiches ist der Fall, wenn die Namen der Besiegelnden , zur richtigen Bemerkung, wo eines jeden Siegel angehangt werden solle, auf oder neben dem Siegelriem, vom Schreiber der Urkunde hingesetzt ist. — Vierdient noch hier die Bemerkung einen Platz, dass falls der Name, wiebisweilen geschah, durch den blossen Anfangsbuchstabenbezeichnet worden ist, solcher oftdurch eine spiitere Hand ausgefiillt ist; woraus aber eben so wenig etwas gegen die Aechtheit der Urkunde geschlossen werden kann , als wenn z. B. das Datum erst spater hingesetzt worden ist. — Wenn gleich vom zWoIften bis fiinfzehnten Jahrhunderte die Siegel eine fast unentberliche Formlichkeit zur Beglaubigung der Urkunden geworden waren; so macht dennoch ein fehlendes Siegel,