Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)

publica vel tuemorialia, vel secreta, cerae vel me­tallo elc. fuere. Innouata quoque non raro sunt. Subscriptionis proin , ac sigiiiorum defectus aut discrepantia, praeterquam si illorum vsus vnifor­mis, et inuariatus certe constet, saluis aliis pro­prietatibus, aulhentiam diplomatum subruere haud potest: „ Was die Sieherstellung einer (Jrkunde durch Unterschrift anbetrifft,so kanri aus dem der­selben allein nichts geschlossen vverden , so lang es iiblich war, die Unterschrift durch andere Mit­tel zu ersetzen. — Auch in Betreff der eigenhiin­digen Unterschrift durch wo rtli ch e A us s ch rei­bung des Naraens, sind noch folgende Vor­sichtigkeitsmaasregeln anzufiihren : Die LJnterschrift des Namens, oder der Namen der Zeugen von ei­ner und derselben Hand, macht die Urkunde nicht verdachtig : wiewohl dieselbe nicht als eigenhiin­dig betrachtet werden kann. Man muss sich nur hiiten sie mit eigenhandiger Unterschrift zu ver­wechseln. Ein gleiches ist der Fall, wenn die Na­men der Besiegelnden , zur richtigen Bemerkung, wo eines jeden Siegel angehangt werden solle, auf oder neben dem Siegelriem, vom Schreiber der Urkunde hingesetzt ist. — Vierdient noch hier die Bemerkung einen Platz, dass falls der Name, wiebisweilen geschah, durch den blossen Anfangs­buchstabenbezeichnet worden ist, solcher oftdurch eine spiitere Hand ausgefiillt ist; woraus aber e­ben so wenig etwas gegen die Aechtheit der Ur­kunde geschlossen werden kann , als wenn z. B. das Datum erst spater hingesetzt worden ist. — Wenn gleich vom zWoIften bis fiinfzehnten Jahr­hunderte die Siegel eine fast unentberliche Form­lichkeit zur Beglaubigung der Urkunden geworden waren; so macht dennoch ein fehlendes Siegel,

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