Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)

darauf zu sehen, ob die zur Zeit der Ausslellung derselben schon iiblich gewesen sind. Wiire die­ses nicht derFall, so wiirde die Urkunde verdach­tig seyn; trate aber umgekehrt der Fal! ein, dass eine Urkunde einen Geschlechtsnamen nieht be­sagte, obgleich dieselbe zu einer Zeit aufgestellt worden wiire, in welcher der Gebrauch derselben schon iiblich war, so ist die Urkunde nicht schlech­terdings verdiichtig; da einzelne Personen sich auch bis in die spiiteren Zeiten hinab, keinesGeschlechts, noch Taufnamens bedienthaben konnen. Man muss sich aber dafiir hiiten, dass man nicht verschie­dene in einer Urkunde vorkommende Geschlechts­namen fiir einen Beweis halte, dass die Personen von verschiedenen Familien gewesen. Bey derGe­wohnheit sich von Giitern , Wohnortern, oder an­dern Zufalligkeiten zu nennen , konnten sehr oft Briider und andere nahe Yerwandten ganz ver­schiedene Namen fiihren, ja selbst dieselben Per­sonen in verschiedener Zeit mit dem Zunamen wechseln. Und ebenfalls ist aus gleichen Zuna­men nicht auf Verwandtschaft zu schliessen ; weil auch diese Zuuamen von dem Wohnorte, u. s. w. von verschiedenen, einander vollig fremden Per­sonen angenommen seyn konnen. JVfann kann auch noch weniger bey einer Person, die sich den Zu­namen von einer Gegend gegeben hat, sofort auf den Adel derselben schliessen ; und noch uniiber­legter wiirde es seyn, sie als einen Verwandten, oder Agnaten einer adelichen Familie desselben Namens, zu betrachten. — Aus dem Vorkom­men nicht gebrauchlicher, oder dem Nicht­vor ko m men gebrauchlicher Titulaturen lasst sich nichts Bestimmtes hernehmen ; ausser allenfalls in kaiserlichen und koniglichen Urkunden, bey den

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