Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

695 lung aber die Sanitäts- Wächter und Fachini, gebraucht: worauf man sie , zu Vollendung der von dem Sanitäts-Magistrat vorzuschreibenden Reinigung und Quarantena, in das Lazareth überträgt. Eben diese Vorsichten werden in Ansehung deren an das Land treibender Waaren, und deren Rettung ge­braucht. Wird ein todter Cörper an das Land geworden, oder aus dem Meer ge­zogen, muss zuförderst, sowohl das Gericht, als der »Samíáís-Medicus in be- höriger Entfernung den Augenschein einnehmen. Nach erlangter Gewissheit dass die Person weder an der Pest gestorben, noch von einem angesteckten oder verdächtigen Ort hergekommen, wird der Körper nach Kirchen-Gebrauch beerdiget. Hat man aber gar keine Nachricht, und ist mithin ein Zweifel vor­handen , ob nicht vielleicht das verunglückte Schiff, worauf der Todte ge sen, von einem inficirten oder suspecten Ort abgeseeglet sey, muss der täts-Magistrat in der Nähe ein tieffes Loch graben, und den Cörper ve, telst Hacken oder anderer Instrumenten von Eisen werffen und begrabe sen , ohne dass jemand solchen berühret, worauf man, um die Verzehru befördern, demselben mit ungelöschten Kalch beschüttet, und die Gf wohl zufüllet und bedecket. Da übrigens bey dergleichen Sachen ein jeder Umstand und Rücksicfi den ganzen Casum ändert, folglich auch die fürzukehrende Praecautionen darnach bestimmet werden müssen : als hat der Sanitäts-Magistrat vollkom­mene Macht, bey Erwählung der Hülfs-Mittel sich nach der Grösse des Übels zu richten , um dadurch das so wichtige Augenmerk der allgemeinen Wohlfahrt auf die leichteste Art, die nur möglich ist, zu erreichen. Cap. VIII. Von dem Gesundheits -Magistrat. Alldieweilen ein Gesetz seine völlige Kraft alsdann erst erreichet, wann zu dessen genauester Beobachtung und zu Bestraffung der Uebertretter dien- same Mittel fürgekehret werden: Als ist nöthig, dem Sanitäts-Magistrat das behörige Ansehen, und dessen Veranstaltungen die erforderliche Gewalt und Nachdruck zu geben. Zti solchem Ende wird verordnet Erstens: Soll gemeldter Magistrat bestehen aus einem Praeside, 3. würklichen Provisoren, zwey von Seiten der Stadt, zwey Adjunctis, und dem Cancelliere. Zweytens: Stehet der Sanitäts-Magistrat unmittelbar unter der In- tendenza, einfolglich auch unter dem Obristen Commercien-Directorio zu Wien. Drittens: Hat derselbe die Gewalt, die Aufseher, Wächter und an­dere Unterbediente nach Gutbefinden anzunehmen und abzudanken. Viertens: Wird der Praeses bestimmen, was für Verrichtung oder Commissionen einem jedem deren würklichen Provisorum insbesondere obliegen. Es muss nemlich einer von ihnen über dasjenige was im Porto vorfallet, ein anderer über die Lazarethe, und der dritte über den Casino die speciale Obsicht haben. Sammentliche icürkliche Provisores aber, müssen überhaupt und insbe­sondere auf alles ein wachsames Auge richten, und dahin sehen, dass alle zu dem Gesundheits-Wesen gehörige Aemter unt behörigemFleiss und Treue ver­waltet werden. Fürnemlich hat ein jeder für das ihm anvertraute Departement zu stehen; wobey jedoch diese besondere Aufsicht und Verbindlichkeit die all­gemeine nicht ausschliesset. Fünftens: Der Praeses wird zwcymal des Monats, mit Zuziehung des

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