Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
686 werden, welchen oblieget, dieselbe mit Schwefel uberräuchern zu lassen; was aber die Austheilung sothaner Briefen anbelangel, ist dabey dasjenige zu beobachten , was iceiter unten dieserwegen verordnet wird. Cap. II. G esu ndheits- V or - und Ob s icht en , bey Ausladung deren Schiffen. Denen Schiffen, so Patente netta mitbringen, wird die Ausladung der Passagiers und Waaren in das erste Lazareth gestattet, sobald als die Wacht auf das Schiff gekommen. Einer derer Wächter bleibt auf dem Schiff, der andere aber begleitet die Waar und Passagiers auf dem Batello in das Lazareth. Denen Schiffen, welche mit verdächtigen Pass anlangen, wird die Ausladung in das erste Lazareth nicht eher erlaubt, als nachdem zuvor etliche Täge hindurch in dem Schiff die Vorreinigung geschehen. Auf denen mit unreinen Pass hergekommenen Schiffen müssen die Truhen und Kisten der Schiffleuten und Reisenden, durch 3. oder 5. Täg, bevor man den untern Tlieil des Schiffs eröfnet, ausgelüftet, und wann nichts neues vorfallet, denen Reisenden in das zweite Lazareth, mit der nothwendigen Kleidung , und mit einer einzigen Truhen überzugehen erlaubet werden. Hierauf wird der untere Theil des Schiffs eröfnet, und daraus nach und nach die meist gefährliche Waar, auf das obere Verdeck gebracht, ausgewickelt, aufgemacht, hernach täglich gemischet, übermischet, umgekehret, und mit dem Arm, damit die Luft durchdringe, eingebohret; Wobey weder Sonnno ch Feyertäge auszunehmen sind. Und ist mit dieser Auslüftuny zehen, und, nach denen Umständen, mehr Tage hindurch fortzufahren. Nachdem solche zur Vorreinigung vorgeschriebene Zeit, ohne neuen Zufall verflossen, müssen die auf dem Schiff befindliche Leute , durch den Sani- taels-Medicum , jedoch in behöriger Entfernung, und mit denen gewöhnlichen Gesundheits-Vorsichtigkeiten, visiliret, und wann keine Verhindernis vorhanden , kan alsdann die obgeschriebener tnassen eröfnete Waar ausgeladen, und in das zweite Lazareth übergetragen werden. Die Uebertragung in das andere Lazareth, muss mit der oben vorgeschriebenen Ordnung und Vorsichtigkeit geschehen, und zu mehrerer Sicherheit, die Waar nicht allein auf dem Mer, mit der Schi ffs-Wacht, sondern auch auf dem Land durch einen freyen, das ist, nicht in Contumaz stehenden Wächter begleitet werden. Nachdem die Auslüftung und Ausladung eines Theils derer Waaren geschehen , wird wider eine gleiche Menge auf den obern Theil des Schiffs gebracht, daselbst eröfnet, gemischet, umgekehrt, mit dem Arm hinein gefahren, und nachdem dieses durch 10. oder mehr Täg, nach denen Umständen , in freyer Luft geschehen, alsdann die fernere Ausladung und Ueber- bringung in das zweyte Lazareth mit obgemeldter Ordnung und Vorsichtigkeit gestattet. Auf gleiche Art und mit gleichen Vorsichtigkeiten , fährt man fort, bis zur völligen Auslüftung und Ausladung. Wann das Schiff mit einem unreinesten Pass hergekommen, noch mehr aber, wenn auf der Reise bedenkliche Zufälle sich geäussert hätten, wird eine längere Auslüftungs-Frist angeordnet, und die Waar mit noch grösserer Behutsamkeit und Obsicht eröfnet und übermischet.