Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

681 damit diese Nachricht von Orth zu Orth in dem ganzen Land kund gemacht werde, durch ein offenes Zuschreiben anzeigen sollen, damit nun Quarto. In dem Orth, icelcher schon mit der Seuche behaftet ist, die Ansteckung des Viehs nicht weiter um sich greifen möge, wird denen Haus- Wirtlien und Jedermann unter gemessener Straf untersaget, das gesunde Vieh aus dem inficirten Haus oder Hof auf die Gassen oder Strassen, und noch viel weniger auf einige Hut-Wey de treiben zu lassen; Zumahlen aber Quinto. Die bisherige Erfahrnuss zu erkennen gegeben hat, dass die Menschen, welche sich bey dem mit der Seuche behafteten Vieh aufhalten, und mit dem Vieh umgehen müssen, durch den in ihre Kleidungen eindrin­genden Dunst des schon angesteckten Viehs die Seuche anderen noch gesun­den Viehzutragen. Als wird jeder männiglich gewarnet, sich von dem Um­gang mit Leuthen aus einem durch die Seuche angesteckten Hauss, besonders aber von jenen zu hätten, die zu Wartung des Viehs bestellet seynd, welche letztere sich beständig zu Hauss halten, und allen Umgang mit der Nachbar­schaft, so lang der Vieh-Umfall dauret, und die Stallungen nicht gereiniget seynd, sonderbar in denen bey dem krauchen Vieh anhabenden Kleidungen meiden sollen. Wie dann auch denen zur Warthung des krancken Viehs be­stellen, oder sonst mit selben öfters umgehenden Leuthen: als Halteren, Ab­decker en und dergleichen, die Obrigkeit jeglichen Orths aufzulegen, und Sorg zu tragen hat, dass sie an denen heiligen Sonn- und Feyertägen zur pflegen­den Andacht in die Kirche frische Lein- und andere Kleider, mit welchen sie nicht bey dem seuchhaften Vieh gewesen seynd, anlegen, und alldort, so viel möglich, von der Volksmenge abgesondert, oder mit Genehmhaltung der Geistlichkeit ivohl gar zu Hause bleiben mögen. Damit jedoch Sexto. Der gantzen Gemeinde in dergleichen Orthen, wo zwar die Seu­che eingerissen hat, aber annoch mehrere Häuser davon befreyet seynd, durch die alldort machende Einschränkung kein allzugrosser Schaden zugefü- get, oder der Verschleiss und die Zufuhr nicht gehemmet werde, so kann de- nenjenigen mit Zug- Vieh versehenen Inwohnern, bey welchen die Seuche noch nicht eingerissen ist, durch ein von dem Vorsteher des Orths, herrschaftli­chen Beamten oder Richter mitgebenden Pass, dass sein Zugvieh nicht inflci- ret, weder sein Haus mit der Seuche angeslecket scye, in ein anderes Orth fahren zu können gestattet, jedoch darbey in sothanem Pass ausdrücklich an- gemerket werden, dass zu besserer Sicherheit solches Vieh nirgends in eine Stallung einzulassen, sondern von anderen Vieh abgesönderet zu halten seye. Septimo. Will auch erforderlich seyn, und bringen es mit sich die vor­hin öffentlich erlassene höchste Verordnungen, dass eine jede Obrigkeit oder Gemeinde, wo die Seuche einreisset, eine tiefe Gruben in einem von denen Häusern entfernten, abgesonderten Orth zur Einscharrung des crepirten Viehs mit der Haut, welche überzwerg zerchnitten werden muss, auswerf- fen, das dahin legende Aas mit ungelöschten Kalch (wann es anderst seyn kan) bedecken und darüberhin mehrere Schuh hoch Erde schütten, solche darnieder stossen, und rings umzaunen solle, damit die dahin kommende Wildschwein, Füchs oder Hund so leichter Dingen davon nichtes aufwerffen, oder ausscharren können : auf tvelches alles , wie auch insonderheit, damit kein umgestandenes Vieh in ein Haus mehr vergraben werde, durch die Be­amte öfters nachgesehen werden muss. Weiters aber sollen Octavo. Die Abdeckere zu allen obigen, und noch weiters dahin ver­halten werden, damit sie das umgefallene Vieh aus denen Häusern, oder wo cs ihnen sonst angezeiget wird, alsogleich hinweg bringen, solches gar nicht

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