Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

670 oder ihre Knechte abzuschicken pflegen, erhandelt wird, als sollen selbe in Oesterreich nicht anderst eingelassen werden, ausser sie zeigen mittels wol- eingerichter, und ton Unseren diesseits der Donau in Hungarn bestellten Kö- nigl. Sam'iäis-Commissario Grafen Johann Esterhazy unterschriebener Fedem, dass sie über den unteren Cordon nicht gekommen seyen, sondern das in dem Szegediner Gezürk mittels ihrer Correspondenz erkaufte Vieh, welches bis an die Donau, unweit der Stadt Pest zu treiben, dorten in dem Fluss etlichemal herumzuschwemmen, und sodann erst hinüber zu lassen, hierüber auch ein Attestatum von der Sanitäts-Commission zu Ofen zu produciren seyn wird, diesseits obbesagt-unteren Cordons mit Zurucklassung deren jenseitigen Och- sen-Knecliten, übernommen haben. Da es sich aber Zwölftens begeben sollte, dass ein- oder anderer, Unseren Ober- oder Unter-Commissarien, in Uebung ihres Amts sich widersetzen, oder wol gar mit Gewalt in das Land herein dringen wollen, und solches nicht verweh­ret werden könnte, sollen in diesem Fall alle Unsere Obrigkeiten und Land- Gerichter auf beschehene Anmeldung ihnen Ober- und Unter-Commissarien, nöthige Hülf und Beystand, bey Vermeidung Unserer schweren Ungnad und scharfer Bestraffung alsobald zu leisten, auch solches sie Ober- und Unter- Commissarii durch einen eigenen reitenden Boten unverlangt Unserer N. Oe. Regierung und zugleich denen Landschaft s-Ver ordneten zu hinterbringen, übrigens, und zum Fall sich kein Casus extraordinarius ereignete, sie Ober- Commissarii gleichwolen wöchentlich ihre Relation ersternnant Unserer N. Oe. Regierung, und Unseren treugehorsamsten N. Oe. Ständen Verordneten ge­wiss einzuschicken schuldig seyn. Da nun Dreyzehentens ein- oder anderer sich selbst oder einen anderen heimli­cher Weis herein practiciren, oder mit Gewalt hereindringen wurde, und nicht zurück gehalten werden könnte, solle solcher alsogleich in das nächste Landgericht geliefert, hierüber examiniret, folglichen dessen Aussagen Unse­rer N. Oe. Regierung zu Schöpfung des Urtheils eingeschicket, und nach Be­fund der Sachen auch an Leib und Leben abgestrafet werden. Massen dann Vierzehendens und schliesslichen allen Unseren nachgesetzten Obrigkeiten ernstlich anbefohlen wird, dass sie nicht allein auf dergleichen Uebertrettere alle fleissige Obsicht tragen, sondern solche auf Betretung in Verhaft nehmen, in das nächste Land-Gut lieferen und es sodann unverlängl, wie oben gemel­det worden, andeuten sollen. Andeme beschicht Unser gnädigster Willen und Meinung. Geben in Unserer Residentz-Stadt Wien den Ui. April im 1740-sten, Unserer Reiche des Röm. im Acht und zwantzigsten, deren Hispanischen im Sechs und dreyssigsten, deren Hungarischen und Böheimischen aber im Neun und zwantzigsten Jahre. Johann Christoph Graf von Oedt, Vice-Slatthalter. Christoph Friedrich Schmid v. Mayenberg, Cantzier. (L. S.) Commissio Domini Electi Imperatoris in Consilio. Ehrenreich von Pinell. Carl Cetto von Kronstorff. Nota. Ordines hi in usum Hungáriáé publicati fuere die 8. Apri. a. c. — atque videndi Tomo II. sub Nr. curr. 226 pag. 171: Aeclusum / notatum. (Patentalium Libr. II. pag. 253. Nr. 117.)

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