Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
„Monarchie als Gesammtstaat und dessen Kronlande geltende Normen festgesetzt, und in Beziehung auf Ungarn im Wege der hohen kön. ung. Hofkanz- „lei unter der Benennung „benignum mandatum regium“ der hochlöbl. kön. ung. „Statthalterei zur weitern I n t i m i r u n g an die Jurisdictionen zugesendet wur- „den —, auch hierin das Sanitätswesen Ungarns in allen Beziezungen dem der „übrigen Länder gleichkommt, nicht minder die schriftlichen Verordnungen „analog sein müssen: so sind doch auch von der hochlöbl. k. ung. Statt— „halterei, als obersten politischen Landesverwaltung, noth- „wendige Normen ursprünglich ergangen, oder in Rücksicht obwaltender „vielfältigen Umstände von Seite der Jurisdictionen theils erbeten, theils in „Vorschlag gebracht, zweckmässig angeordnet worden. Ebenso muss „die Verwaltung des öffentlichen Sanitätswesens — soll sie ihren Zweck erreichen , ihrer ganzen hohen Bedeutung und schweren Aufgabe entsprechen — „ihr unverrücktes Augenmerk auf die Verschiedenheit des örtlichen sowohl, „als allgemeinen Climas des Landes und dessen sämmtliche Verhältnisse und Beziehungen richten; ferner auch den Körpertypus, die Ge- „w o h n h eiten, Vorurtheile, die Ernährungsw eise, Hauptbeschäftigung, die eigenthümlichen Volkskrankheiten, Ortsübel „etc. der Landesbewohner *) prüfend und sorgend würdigen. Und endlich ist „das öffentliche Gesundheitswesen eine reine C a s u i s t i k, zu deren nöthigen- „falls richtiger Erkenntniss, Beurtheilung und Vorbeugung ein Vertrautsein „mit allen den Verhältnissen erforderlich ist, welche bei schon öfter „— wenn auch vor mehreren hundert Jahren — aufgetretenem Uebel „jedesmal Statt hatten, oder wechselten.“ „Diess Alles erwägend, ist es leicht einzusehen, dass, wenn auch bei der „Staatsverwaltung eine leitende oberste Sanitätsbehörde, gewiss als „höchst zweckmässig, besteht, und der von ihr herriihrende Codex, ausser „den für alle Kronlande zur einheitlichen Amtswaltung unumgänglich erforderlichen Hauptnormen, auch noch alle Special-Verordnungen für „die einzelnen Länder enthalten würde, was zwar zur Vermehrung der Geschäfts- „kenntniss und Bildung der Physiker unbestreitbar sehr viel beitrüge: dennoch „ausser einem solchen sehr ausgedehnten Staatscodex für jedes einzelne „Kronland, besonders rücksichtlich der Vergangenheit, ein Landessa- „nitäts codex aus obbemeldeten Gründen höchst wünschenswert, nützlich, „ja nothwendig sein dürfte.“ „Ein solcher Landessanitätscodex würde in fernerer Zukunft über die „Vergangenh'eit lichtverbreitend wirken.“ n>r. Unzbauer. *) So leidet der Bewohner Ungarns an seinem Csömör-, dem Noma und dem Carbunculus sporadicus; der Bewohner Polens am W eichselzopf; der Neapolitaner an der T a r a n t e I ; der Bergmann an der Höttenkatze, der eigenthümlichen Kniegeschwulst vom Hur.destossen u. s. w.