Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

76 gang, und neben- Weeg zu vermachen, und mittelst ausstellenden gewachsenen Postirungen, und Wachten mit aller Sorgfältigkeit zu verwahren. Belangend die in Temesvár, der Zeit unter den Grünisclien Bataillon grassirende Kranckheiten sollen überhaubt alle vorstehende, sowohl zu Dämpf- fung des Übels, als die Ausbreittung desselben zu verhindern, gemachte Prae- cautionen nach Beschaffenheit des Orths, dasiger Situation, und Umständen gletchfahls adaptiret werden, und zumahlen alle Contagions-Anstalten haupt­sächlich auf die geschwinde Separation deren Krancken von denen Gesunden, und auf die verlässliche Vertilgung deren von denen inficirten gebrauchten Ef­fecten sich reduciren, also und zufolge sothaner Richtschnur sollen. 1. Und vor allen, wie das selbige Medici ohne dem schon gar recht an­getragen, und nunmehro würcklich vollzogen seyn, werde der völlige Grüni- sche Bataillon samt der Grenadiers Compagnie aus de Vorstadt marchiren, und unter Paraquen auf freyen Feld, oder im Fall diese Miliz dermahlen noch nicht campiren könnte, an die etwa vorhandene von denen Inwohnern evacui- rende allenfalls von Holz neu-erbauende Hütten keines Weegs aber in dieDörf- fer gelegt, sondern die Krancke von denen Gesunden abgesondert, daselbsten mit Geistlichen, Medicis, und Chirurgis und andern Erfordernussen wohl ver­sehen, auch die Medici und Chirurgi, welche zu Besorgung deren Krancken, ausgesetzet werden, mit denen Gesunden nicht communiciren, und wo sie ange­wiesen seynd, von dannen ohne besonderer Verordnung nicht weichen. 2. Solle die ausgeruckte, und gehörter massen von denen Krancken abge­sonderte Miliz gleichwol umzinglet und eingesohlossener gehalten, die beybrin- gende Victualien, und andere Nothdurften in gehöriger Distanz, ohne einig unterlaufender Communication übernohmen, von dannen niemand, unter kei- nerley Vorwand, bey todt Schiessen heraus gelassen. In Temesvár aber 3. Alle die Orth, worinnen die ausmarchirte Miliz gewöhnet, geschlos­sen, und dieselbe besonders, worinnen einige gestorben, oder kranck gelegen, wenigst nach 40 Tägen durch die eigens bestelt- und exponirte, jedoch mit de­nen Gesunden nicht communicirende Lenthe wohl gesäuberet und ausgelüfteret, absonderlich aber die von denen inficirt-gewesen gebrauchte Betlier, Kley der, und Leingewand verbrennet, und dass davon nichts vertuschet icerde, genau Aufsicht getragen, die Stadt auch 4. Ebenfals eingeshlossener gehalten, und der Zeit niemand mit- oder ohne Pass heraus gelassen, und da in der Stadt jemand mit verdächtiger Kranckheit behaftet wurde, derselbe alsogleich in ein abseitiges Orth, vor die Stadt transferiret, und solcher von derley Krancke gewidmeter Orth ebenfalls mit allen Geistlichen, und Weltlichen Erfordernussen versehen, und beobach­tet in der Stadt auch die Wohnung, woraus der Krancke gebracht worden, verschlossen, die mit Hirne communicirte Gesunde aber, in einen anderen abge- sänderten Orth, zu Haltung einer 40 Tägigen Contumaz verschafet, und aus­ser allen Commercio mit anderen Leuthen gehalten, folgsam in Temesvár alle Praecaution, welche nach denen sich äussernden Umständen und Gelegenheit des Orths erforderlich und thunlich ist, sorgfálltig st angewendet, belangend. 5. Das Land oder den Banat Temesvár, sogleich allgemein publiciret, dass alle Orthen, wo ein verdächtiger Casus sich äussern möchte, derselbige ohne eintzigen Aufschub, unter schwärer Straf bey seiner Gehörde, um nach der vorgeschnbenen Norma, so gleich die Nothdurft vorkehren zu können, an- gezeiget, indessen besagter Banat als suspect angesehen, mithin zu Abscheidung dessen freyer Communication mit Hungarn, Sibenbürgen und Servien, die Flüs­se Maros, Theiss und die Donau für einen natürlichen Cordon gebrauchet pro Limitibus gesetzet, und über diese der Zeit aus Temesvár, wie auch dem in der

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