Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

71 communi, propriaeque conservationi, quam diligentissime prospecturum. Da­tum Posonii ut s. / Resolutio. Der in Sanitäts-Sachen rer ordneten Hof-Commission wie- derumb zuzustellen, und haben Ihro Kays. und König. Maj. die eingerathene , und zum theil schon fürgekherte Veranstaltungen, wie einerseiths dass conta­giose übel von denen jenigen orthen in Siebenbürgen , wo selbes schon einge­rissen hat, an wiederumb gedämpfet. Anderseits demselben, damit es nicht weither greifft wider Ihro May. Erb-König-Reich und Lande, oder andere benachbarte Provincien sich aussbreite, sorgfältg vorgebogen werde, in so weith gnädigst beangenehmet und so vili den ersten Punct betrifft, resolviret: dass über die schon exponirte wenige Medicos und Chirurgos noch mehrere hinab geschicket werden, welche theils in die Coniumazliäusser, tlieils aber in die inficirte orth nach erheuschenden umb ständen, und Massgebung des Commandirenden H. Generals eingetheillet, und geeingespäret werden, und denen mit der Pest behafften beyspringen, während solcher Zeit aber des urnb- gangs mit denen unangestäckten, bey schwärer straff sich enthalten, auch ihrer angewiesenen Posto unter keinen vorwandt, wie selber immer ersinnet werden möchte, ohne obrigkeitlicher Verwilligung nicht verlassen solle. Diese Medici und Chirurgi werden ihre Reissgelder allhier, wie auch darunten ihre gewöhnliche belohnung Monatlich von der Hof-Kammer nach de­nen allda in Loco von darauss weithers machenden Dispositionen zu empfan­gen haben: umb aber zur ordentlich und geschwinderen Erfahrung des zu oder abnehmenden übels zu gelangen, solle zu Hermanstatt eine eigene Sanitäts- Commission ex Politico, Militari et Camerali nebst Zuziehung eines erfahrnen Medici zusammen gesetzet werden, an welche die hin- und wider ausgesetzte Medici und Chirurgi ihren Bericht erstatten: diese Mixta Commissio , so dan solche Bericht mit aller Praecaution annehmen, eröffnen, und hierüber ihre weithere umbständliche Relationen, mit Benenn, oder Aussdrückung deren inficirlen, oder inficirt gewesten orthen, Häussern und Persohnen an die hiesige Hoff-Commission, fördersambst, und zwar bei zunehmenden Übel un­erwartet deren Ordinary-Post-Tägen, durch eigene StafFetain überreichen, und anbay, was zur abwendtung dieses gefährlichen übels vorgekheret worden, oder ihren ermässen nach annoch vorzukheren seye, genau anmärken solle. Belangend den änderten Punct: damit nemblichen diesse leidige Seiche nicht weither umb sich greiffe und in andere Länder einreisse, seye durch das Kays. Post-Ambt also gleich zu veranstalten , dass die auss Siben- bürgen her auf schickende prieff ehe vor durch das Volatile Acetosum, dass ist durch den warmen Essig-Tunst wohl purificiret werden, und seye ein un- verandtwortliches übersehen, dass solches vor daruntigen orthen biss anhe- ro (wo doch richtig ist, dass die eingerüssene anstäckende krankheit eine förmliche Pest seyeJ nicht beschallen, sondern ermehlte Prieff ohne solhane Reinigung anhero eingeschiket worden, noch mehr straffmässig aber der dar­unten aufgestclte Medicus und der Chirurgus gehandlet, dass sie nach vermag ihrer eingesandelen Berichten vorgenohmenen Visitirung denen inficirten or­then sich widerumben in gesandte, und von der Pest annoch befreyte Stätte, als Carlstalt und Fogaras begeben, und andurch dassige Inwohner in die gefalir der Infection gesetzet haben; in der Haubt-Sach aber komme es dahin an, und haben Ihro Kays, und Königl. May. absolute , und alles ernstens an­befohlen , dass dem Instituto gemäss, wie in specie Anno 1712. und 1713 item 1726. und 1732 mit gar guter würkung es beobachtet worden. durch genüg­same und schar ff e Militär-Wachten (zumahlen auf die Land-Wachter sich hierinfahls gar nicht zu verlassen seye) die Bereits infcirle orth, nach der

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