Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
39 (wo die gegend ohne das nicht zu volkreich ist) durch regulirte Miliz auf das schärf este zu bewachten, und andurch die sonst besorgliche her wertige Ein- reiss- und über-handnehmung in die mehr bevölkerte Länder mittelst göttlichen Beystand abzuwenden. Nebst deine ist auch jenseiths der Corabavia und an der Unna die Wacht gleichwohlen, und zwar unter vernünftige und fleissige Befehlshaber annoch zu bestellen, und sorgfältig fortzuhalten, damit nicht das übel aus Bosnien verstärket, oder die Dämpfung schwärer gemacht werde. Die flüchtige infecti, sowohl als suspecti seint mit grössten Fieiss aufzusuchen , so dann bey vertust ihres Lebens widerumb zurückh, und an die Cöntumaz örther ohnablässig zu treiben: Nicht weniger seind die erfindende todte Körper ohnverlängt aller orthen mit guter Vorsichtigkeit und zwar nebst tie ff er eingrabung mit Kalch, oder durchs Feuer zu verdilgen. An ohngesaumbt verordneter Abschickung des medici feiner und chy- rurgi, icie auch deren erforderlichen Arzneyen an die bereiths inftcirte orth ist gar recht geschehen, und haben wir unserer allhiesigen Gesundheits-Hof- Commission weithers mitzugeben, umb mehrere medicos und chyrurgos dahin abzuordnen. Es hat ferners auch die zu Gräz aufgestellte Sanitäts-Hof-Commission die limites suspectos und infectos, auch die Cöntumaz örther, und wie sich dessenthalben ein und andererseiths sowohl in der Zeit, alss mit icelcher arth zu betragen wäre nach beschaffenen umbständen zu determiniren, und diess- fahls mit der nachbarschaft sich zu verstehen; müssen wir eben desswegen an unser k. huugarische Kanzley, und Hof-Kriegs-Rath die nothdurft respective verfügen lassen, damit in Croaten in militaribus ein Ober-Commen- dant ohnverzüglich angestellet werde, wo wir inmittelst durch gehörde dem Bischoffen zu Agram die Besorgung des dasigen politici gnädigst aufgetragen haben; dan auch damit das Königreich Croaten quoad Districtum suspectum nicht allein Steuerisch- und Crainisch- sondern auch Hungarischer seiths bewachtet; wegen eines und des andern aber zwischen Ihro gräzerisch Hof- Comission, und den Commendanten, ohn-unterbrüchig genau correspondiret, wie nicht weniger die in Crain und anderwerths in der nachbarschaft stehende regulirte quido Stahrenbergische und andere Miliz zu Fuss und zu Pferd dahin angewiessen werde; auf jedes maliiig es Verlangen der Hof-Commission, oder auch in casibus subitaneis der Landschaft in Crain allsoforth, und überall hin gebrauchen zu lassen Wan nun aber die regulirte Miliz nicht erkla- ckete, da seint gleich wollen die Gränitz Leithe, jedoch nur in denen weni- ger gefärliche orthe, unter genauer und verständiger Absicht eines oder mehreren teutschen Commendanten zu gebrauchen. Indessen ist an die landschaften Cärnthen und Crain schon recht mitgegeben worden, das sie dem Generalat, und der Meer -gräniz, wie auch der regulirten Miliz mit Proviant, und allerhandt Lebens Nolhdurfft allenfals salvo regressu nach und nach an die hand gehen, dessfalls dan auch unsere Hof-Cammer ihres Iheils über das bereiths veranstaltete noch ferner alles mit zu besorgen nicht unterlassen wird. Wir schliessen Euch auch die Abschrift *) hibey, was die Landschaft in Cram unterm 3. dieses in Sachen ohnmittelbahr anhero hat kommen lassen, welche ihr ebenfahls dahin anweissen werdet, mit der gräzerischen Ilof- Commission künftig fleissig zu correspondiren; Sie Hof-Commission aber wird die innvermelte Landts-Oeffnung bey Ozail zu beobachten und sicher zu stel*■) Acclusum istud, nihil instructivi continens, hie — omissum.