Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis
482 Tlieile wegen gehinderten Umlauft des Geblüts, wegen gehemmter Aihmvng, wegen unterbrochener Übereinstimm- und Zusammensagung der Haupttheilen, entweder aus Abgang der Beyhülff, oder aus ihrer Mitwirkung den Tod nach sich gezogen ? dann ob, und warumen der Umlauf des Geblüts verhindert worden ? ferners mit Ausdruckung des beyläuffigen Alters des Verstorbenen, dann dessen Struetur und Complexion, wie der Körper äusserlich ausgesehen ? item, wie die von der Wunden nicht berührt-innerliche Theile beschaffen gewesen ? verfassen, und solchen ihren Befund nach der oben Art. 26. §. 16. gegebenen Massgab entweder auf ihre obhabende schwere Eydespflicht nehmen, oder allenfalls gerichtlich beschwören, und nicht Ursach geben sollen, dass bey her- fürbrechenden Anstand allererst von der medicinischen Facnltät ein weiteres Erachten, oder Superarbitrium abzuheischen seye, und hiedurch dem Gericht die Aetzungs- und andere Unkosten vermehret, dem Inquisiten der Arrest verlängeret, oder aber zur Anstreit- und Impugnirung des corporis delicti, und der Inquisition Anlass genommen werden möge. Und zumalen solche Beschauen meistens bey einem Todschlag, Vergiftung, und Kindermord unumgänglich nöthig sind, als wird sonderheitlicli in Ansehen dieser 3 Verbrechen eine genaue Richtschnur nachsteherdenmassen vorgeschrieben. Den Todschlag nun belangend, da ist zu beobachten: 1-mo. Die Eigenschaft des verwundeten Theils, ob es eitler aus den edleren Theilen seye, die zu Erhaltung des Lebens unumgänglich nöthig ? 2-do. Die Grösse, Tiefte und Beschaffenheit der Wunden; item, ob es eine gerade, oder schräge Wunden seye ? 3-tio. Die Unmöglichkeit einige Hülffs- und Heilungsmittel herbeyzu- bringen. 4-to. Der bald darauf erfolgte Tod. Anbey haben die Kunslerfahrne vor allem den Körper genau zu besichtigen, dann bey desselben Eröffnung die drey Haupthöhlungen, nämlich des Haupts, Brust, und Unterbauchs auszuforschen, und in Acht zu nehmen: ob es eine Fleisch- oder Beinschröttige, oder mehrere, oder runde Wunden seyen? ob nicht das Gehirn? ob der Magen, und dieser oben, oder unten, wodurch der Speissaft in die Gedärme dringet, beschädiget, und das pericardium, das ist: das Herzfell, und vielleicht auch die Herzkammer vornehmlich linker Seits, oder dasiges Schlafmäuslein, das Zwerchfell, oder Sennen an seinen fleischlichten Theilen, die Lungen, und ihre vornehmste Aeste, die Blutader der Lungen, Leber, oder Schlund berühret worden ? oder, ob nicht vorhero einige, und welche innerliche Theile verdorben ? oder ein anderes iödtliches Merkmahl, zum Beyspiel: ein gefährliches Brustgeschwär oder Gewächs, oder ein anderer tödtlicher affectus verborgen gewesen, und getroffen worden ? Ob nicht der Verwundete durch zeitlichere Stillung des Geblüts, Verhinderung des besorglichen Wundfiebers, Krampf oder Brand, oder durch Vornehmung einer Aderlass gänzlich, oder wie lang hätte errettet werden mögen? Ob die Wunden am Haupt, nur die äusserliche Bedeckung (integumenta) getroffen ? Ob der angebrachte Gewalt heftig oder gelind, mit- oder ohne Zerschütterung, mit- oder ohne unterloffe- nen Geblüt? Ob selber die Schlafmäuslein, die Hirnschal-Beincr, die harte oder weiche Hirnhaut, ja das Gehirn selbst verletzet habe ? Ob die grosse oder kleine Blutgefässe laediret, wodurch die Bewegung verhindert wird, da man das Geblüt nicht stillen, oder die Ader nicht consolidiren und zusammhetlen kann, inmassen das Geblüt die Höhle der Brust anfüllet? Ob es möglich gewesen das extravasirte Geblüt oder Materie herauszubringen, und die fernere Corruption zu verhinderen ? oder ob die Wunden am Haupt klein und tieft, einfolglich nicht wohl zu erweitern gewesen? Ob die Hohl- oder grosse Pulsspannader , oder Flachse, oder die zum Herzen, Lungen und Zwerchfell gehende, und zwischen den Rippen liegende Nerven getroffen worden ? Ob etwan,