Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
32 Wohlgefahlén, das nicht allein der Herr General Feldlwachlmeister Baron v. Czeika auf erste nachricht der in Orlei verspührten Contagion, sogleich den in Crajova befindlichen Physicum Dr.Guttenberger und Feldscheerer Penz, zu Erforschung dasigen Zustands dahin abgeschicket, sondern auch ernannter Physicus und Chyrurgus nach Befundener würcklicher Infection dasselbsten gar heilsame anstalten vorgekehrt habe; und gleich wie in Ihne zu deren ferner Continuation, absonderlich mit absönderung der gesunden von denen krank- und verdächtigen Versöhnen, dan mit verlässlicher Vertilgung deren von denen Behaffteten gebrauchten effecten das gnädigste Vertrauen gesezet wird, also derselbe dabey kräfftiglich hand gehabet, allenfahls auch die Benöthigte Ernsten* ihme ohnverweilt ertheilt werden solle; Wie dan auch Ihre Kays. May. ferner allergnädigst beangenehmen, dass mehr ernannter Dr.Guttenberger alss Physicus, und der Chyrurgus Venz zu Orlei aussgesezter verbleiben, und Ihnen der ConiagionS‘C\\^Yxn'gns Eygv izier von Rymnik zur Beyhüljf zuegegeben: dan an ^TUen statt ton Kier ein Medicus nach Crajova und aus Sübenbürgen ein anderer der Landsprach kundiger Chyrurgus nach gedachten Rymnick, dessenthalben an den Commandirenden Generalen die Nothdurfft zu erlassen, inzwischen angestellet: weiter über den vorhin ausgeworffenen Jährlichen Ordinarii gehalt monatlich dem exponirten Medico Guttenberg annoch 100 fl. und denen Chyrurgis jeden 50 fl. so lang selbe exponirt sein werden, zugeleget, und jedesmahlen anticipato abgeführet: hingegen dem inzwischen nacher Crajova abschickenden Medico der Jährliche gehalt pr. 800 fl. und dem anstellenden Chyrurgo zu Rymnick die Jährlichen 500 fl. jeden pro rata, so lang ein- und anderer vonnöthen sein wird, bezahlet: Übrigens der exponirte Medicus, und Chirurgi mit ihren Verhalt und Verrichtung auf die in Sachen vorhin ergangene und weiter erlassende Resolutionen, dan auf ihre eigene Wissenschaft und Beschaffenheit deren obhandenen umbständen angewisen sein: Nebst deine je der mäniglich die aufhebung deren an denen Gränilzen gegen die Türkische Wallachey, Servien, Bosnien, und alle übrigen Türckische Länder auf denen öffentlichen Weeg- und Strassen ligenden Klaydern, Leinen-Wollenen Zeug, Lumpen, und ohne unterschied aller anderer Sachen, weil solche aus impestirten orthen, aberglauben, oder sonsten gefährlicher weiss hingeleget worden sein dürfften, gänzlich unter Leib- und Lebens straff verholten , die Beirettende aber unter gleichmässiger bestraffung gleich angezeigt, so dan verbrennet, und sowohl ein- alss anderes durch öffentlichen Trumeischlag zu allgemeinen Wissen und Wahrung ,ausgeruffen: ferner so wohl dem Herrn Feldmarschall Lieutenant Grafen von Draschkowiiz die gute Besorgung deren Croatisch- und Uskokischen Granitz-Pässen gegen Bosnien durch ge- schärffte Befehl mit gegeben, und mithin alle gefährliche Vermischung beed- saithiger Vnterlhanen, zu folge vorhinein gemessener Befehl und anordnung abgestellet, alss auch an denen sammtlichen Granizen versus Turcicum dieCon- tumaz-Haüsser, absonderlich zu Parakin in Brauchbaren stand gesezet, auch mit gehöriger Nothdurfft versehen, und zu dem ende von dero Hof-Carhmer an seine Behörde die Nothdurfft verfüget: Darrin auch nicht mehr Persohnen, alss bequemlich und icohl separirter Unterkommen können, ad Contumaciam zugelassen werden sollen: Endlichen lassen Ihrer Kays. May. es bey der einmahl festbestelten Regül, krafft welcher aus dem Türkischen gebieth niemand ohne ausgehaltener Völligen Contumaz deren 42 tägen in Dero Erb-König- Reich- und Länder hereingelassen werden solle, allergnädigst bewenden; Gebietten demnach denen Inwohneren zu Cronstatt in Sibenbürgen nachdruck- samb, dassselbe bey dermahlig gefährlichen umbständen von Besuchung des Wochen-Marckhts zu Cempine in der Tückischen Wallachey sich gänzlich ent-