Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

24 /Resolutio, lieber die, von der in Sanitäts-Sachen angeordneten Hof- Commission erstatteten ex Officio Bericht; die Fürwehrung der in dem türcki- schen Gebieth grassirenden laydigen seuche den abnahm in dem venetianischen Dalmatien, und derowegen angesuchte aufhebung der Land-spörr zwischen Zeng und dem Generálót zu Karlstatt betreffend. Der in Sanitätssachen verordneten Iloff-Commission widerumb zuznslel- len, und haben Ihre Kay. May. allergnädigst resolviret, das nachdem Dero Erb-Königreieh und Länder mit der infectionsgefahr von allen seithen des tür­kischen gebüeths, wie es die nachrichten geben, umbzinglet seind; zu dero hind- anhaltung ob denen bey dermahligen Pest-Lauffen bereiths fürgekert, und hie­rinen weiter an die Hand gegebene Rettungsmitteln mit aller schärf}'e gehalten, und zufolge derenselben an denen Aluta und Donaw-Flüssen aus der türcki- schen Walachey und Bulgarien alle Passage, auch Handel und Wandel, wie allbereiths wohl beschehen ist, gänzlich gespöret sein, anbey an denen grani- tzcn Serviens keine aus dem türckischen gebieth kommende Woole, oder andere der Contagion unterlegene Waaren und Effecten mehr in die Contumaz ange­nommen ; ein gleiches auch gegen den inficirten Bosnien beobachtet, mithin ge­gen das türckische Gebiet eine allgemeine und gleiche Landes-Spörr dergestal- ten fürgekehrt und festgehalten werde, das die aus inficirt- oder verdächtigen Orthen kommende Persohnen oder anderes unnutzes gesindl, wie auch jene, die infection leicht fangende woolene waaren, insonderheit die Abba, Pelzwerkh und andere in der publicirten Contumaz-Ordnung benanndte galtungen (wel­che auch sonsten bei nicht obwaltender Contagionsgefahr die 42 tägige Rei­nigung ausstehen müssen) aus was orthen des Turcici selbe immer kommen mö­gen , bis auf weithere gnädigste Verordnung in die Contumaz nicht mehr einge­lassen : alle andere Persohnen und waaren aber zur fälligen Contumaz, deren 42 fügen ohne unterschied und ohne einigen nachlass mit aller vorsichtig heit angehalten werden sollen. Zu dessen Versicherung seye von der Hoff-Cammer soicohl an die granitz , alsz herwerthsliegende Mauth und Treyssigstämbter zu verordnen, das die mit denen hereinpassirten waaren kommende Persohnen alles Flcisses examiniret, ob selbe die vollständige 42 tägige Contumaz ausge­halten haben: zu dem Ende von demselben ans dem Contumaz orth das gehörige gezeignüs abgeforderet, und so fern sich äusserte, das die ausgesetzte quaran- taine nicht erfüllet, oder die waaren wohl gar heimblich eingeschleppet worden, wären, solche sogleich abgesönderet, und wohl verwart angehalten, die orth, wodurch die heimbliche einschleichung beschehen, ingleichen, wo die bestimbte Contumaz völlig oder zum theil nachgesehen worden, auszgeforschet, und der befund an seine behörde berichtet; und zu mahlen auch vorkomet, das an den Sau strohm nicht genügsame Vorsehung gemacht, oder die gemachte nicht mit gehöriger obachtsambkeit vollzogen werden sollen; alss habe der Hoff-Kriegs- Rath an die allda commandirende Officirs gemessen zu verordnen, das nicht allein die qenugsambe Besätz- und Bereittung dasiger granizen genau zu werkh gerichtet, sondern auch, das solches verlässlich beschehe, öff tere Visitation gepflogen werden solle. Die nun von all obigen heylsammen Veranstaltungen mit göttl. Beystand der abziehende effect billich anzuhoffen , so ist doch in derley fühlen keine prae­cautiori überflüssig; diesemnach habe sie Hoff-Commission in denen Anno 1713. auch sonsten nach der Hand gemachten Pest-Vorsehungen sich zu ersehen, selbe nach dermaligen vmbständen zu adaptiven und ad effectum zu bringen. Belangend die angetragene Spörrs-Relaxirung der Statt Zeng, und da­siger Gegend, finden Ihro Kay. Kön. May. noch zur Zeit erhebliche Bedenken, von dero hierinfals gefasten Resolution abzugehen. Habe demnach bey dermah-

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