Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

248 gelegen, und ihre Bruth hinterlassen, unter sonst zu gewartk habender schar­fen Straff anzeigen zu lassen, wo sodann die Bruth aufgesuchet, alle und jede Landes-Innwohnere, Mann und Weib, und Alt zu Vertilg- und Aus­rottung der Bruth aufgebothen, wann elwann dieselbe bereits lebendig gewe- sen, jedoch noch nicht fliegen können, lange Gräben gezogen, und aufgewor­fen , die Heuschrecken dahin an- und eingetrieben, und darinnen entweder mit Erdreich wohl verschüttet, oder aber aufgeklaubet, niedergeschlagen oder verbrennet, auch sonsten, wie es immer möglich ware, und es die Gelegen­heit gegeben vertilget worden seyen. Zu dieser Ausrottung hat mann auch damahlens nicht nur diejenige auf deren Grund und Boden diese Bruth sich befunden, sondern auch alle her- umbliegende Benachbahrte zugezogen. Wann nun nach dieser Vorschrift und oben allegirten Patents-Innhalt eyffrig, ünd mit gesambter Hand zum Werck geschritten wird, so kann unter göttlichen Beystand angehoffet werden, dass dergestalten das besorgliche Land­verderbliche Uebel von selbsten aufhören, mithin jeder Landes Innwohner die Früchten seiner Mühe und Arbeith unbeschädiget erhalten werde. Wir wissen gar wohl, dass dieses Ungeziefer sich in vielen anderen Be­nachbarten Ländern, besonders aber in Unserem Erb-Königreich Ungarn in eben gedachten vorigen Jahr häuffig, und mehrers als in Unserem Erb-Marg- gr aff thumb Mähren nieder , und also auch daselbst ihre Bruth zuruckgelassen habe, und würden solcliemnach alle sorgsambe Vorkehrungen in Mähren umb- sonst und vergeblich seyn, wann nicht zu gleicher Zeit in besagten Königreich Ungarn, und Unseren übrigen Erb-Ländern auf gleiche weise und arth für­gegangen werden sollte. Es wird dahero durch Unsere Königliche Böheimbische, die auch König­lich Ungarische, dann Oesterreichische Hof-Känzley unter heüntigen dato mit communicirung obigen Patents dahin ersuchet, damit auch von daraus in gleichmässiger Conformität die behörige Anordnungen zeitlich beschehen mögen. Gleich dann an Unsere Königliche Statthalterey und Königliches Amt in Schlesien unter einem Unsere selbst eigene Allerhöchste Verfügung beschieltet. Wie aber alles dahin ankommet, daran auch dem Land selbsten, und einen jeden insonderheit gelegen, damit dasjenige, was heilsamb angeordnet wird, in die genaueste Vollziehung mit allen Ernst, und Nachdruck gesetzet werde. Also wollen Wir ernst gemessen hiemit, Uns auch gegen Eüch und zu Eüren theüren Pflichten gnädigst versehen, ihr werdet gleich bei Angesicht die­ses Unseres gnädigsten Rescripti eine dergestaltige weissliche Anordnung im gantzen Lande ad publicandum bringen, auch darauf veste Hand halten, da­mit in jeden Creyss nach der Proportion mehr und weniger Commissarien, wel­che diese Stelle amore publici, und wegen ihrer selbst eigenen Erhaltung un- widersetzlich auf sich nehmem, angestellet, dieselbe nach obiger Vorschrift instruiret, darnach wo es nöthig, sogleich zum Werck geschritten, mithin die­sen besorglichen Uebel zu Hindanhaltung eines grösseren, zeitlich gesteuret werden möge. R ie Wür dann des nächstens, auch so weithers von Zeit zu Zeit benach­richtiget seyn wollen, wie Ihr ein- und anderes verfüget, und angeordnet, auch ivas für ein Erfolg beschehen seye, und was Ihr endtlichen noch ferners nutzheh vorzukehren befunden und ausgedacht haben werdet. Wien den 20. Marhi 1749. An das Königliche Tribunal in Mähren.

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