Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

230 Husarn-Regiments-Stadb und Compagnien : Feldscherer 1 Mund- und 1 Pferd- Gebühren-Natural-Portion. Zu einet' Natural-Mund-Pörtion gehören 2 Pfund Brod, 1 Pfund Fleisch, und 1 Maas Bier, oder eine halbe Maas Wein. Zu einer Pferd-Portion 6 Pfund Habern und 8 Pfund Heti, nebst erforderlichen Streu, alles in Nieder- Oesterreichischen Gewicht und Maas. Die Artilleristen werden respectu der Vorspann mit der Infanterie gleich gehalten. Und ein-, so andere machet den dritten-, die Cavallerie aber den vier­ten Tag Rasttag. Jede Marche-iStation wird zu zwey Meil Weegs de ordinario ausgemes­sen, und wo es die Situation nicht anderst zulasset, endlich auf drey Meil, nicht aber weiter extendiret. Sexto: In vorgedachten Schematibus ist die Vorspann zu Fortbringung der Bagage und Mundur auf das Gewicht reduciret worden. In denen jenigen Orthen, wo die ohnentgeltliche Vorspann überhaupt reluiret icorden, oder sonsten deren Bezahlung herkommens, seynd für jede Meil und Centen 2 kr. zu bezahlen. Neben der Mundur und Bagage ist auch für dieunterweegs erkranckende Mann­schaft die Vorspann nöthig, und dise solle nach denen Köpfen angewiesen, und dabey auf einen grossen Wagen, welcher sonst 20 Centen zu führen hätte, 10 Mann, auf einen mitteren Wagen 7 oder 8 Mann, auf einen gar kleinen Wa­gen aber 5 oder wenigstens 4 Mann angetragen, dann pr. Köpf und Meil 4 kr. in denen Ländern, wie die Zahlung herkommens, oder stipuliret ist, abge- führet, auch zu disen Krancken keine andere Bagage, als welche ohnmittel- bar zu denenselben gehöret, und dabey unentbehrlich ist, geladen werden; damit aber unter dem Vorwand deren Krancken um so weniger etwas unglei­ches zum Last deren Ländern und Schaden des Aerarii sich ergeben möge, sollen regulariter bei dem Aufbruch alle alsdann Kranck- oder nicht im Stand zu marchiren seyende Leute bis zu ihrer Reconvalescirung zuruck bleiben, ingleichen die etwann unterweegs schwer Erkranckende nicht weiter mitgeführet werden, als wo sich die Gelegenheit ergibet, sie unterzu­bringen , da sie alsdann eben zuruckzulassen, zu versorgen, und nach ihrer Genesung nachzuschicken seynd; diejenige, icelche wehrenden Marche zwar mit keinen schwären doch solchen Zuständen überfallen werden, die sie auf eine Zeit zu marchiren unfähig machen, seynd mit der Troupp fortzubringen, bis zur ersten Revision, da sie dem Kriegs-Commissariatischen Beamten vor­zustellen, der ihre Beschaffenheit wohl zu untersuchen, und nach Befund die nöthige Vorspann für sie zu entwerffen, oder zu veranlassen hat, dass sie zu Fuss mitmarchiren, oder zuruck gelassen werden; gleichwie dann ihnen revidirenden Kriegs-Commissariatischen Beamten obliget, das Unterkommen, und die Besorgung deren zuruckbleibenden krancken Soldaten mit denen Län­dern , oder ihren Commissarien jedoch ohnentgeltlich derenselben sowohl re­spectu der Verpflegung selbsten, als auch deren Medicamenten zu concertiren, und wegen deren mitführenden Krancken nicht allein die Köpf, sondern auch die Namen denen verfassenden, und voraus zu communiciren kommenden Entwürfen beyzusetzen. V o schiffbare Flüsse seynd, wird man die Bagage und Krancke zu Erspahrung der Vorspann zu Wasser auf Unkosten der Kriegs-Kassa beför­deren , keine Vorspann solle stärcker, als einen ordinari Schritt, weder des Tags weiter, als eine Station zu fahren schuldig seyn, auch, sobald sie allda angekommen, ohne Aufenthalt entlassen werden. — Wien, den 28. Dec. 1747. MARIA THERESIA. (L. S.) — Joseph Graf v. Harrach. — Ad Mandatum Sa­crae Caesareo-Regiae Majestatis proprium. Aug. Thom. E. H. v. Wöber.

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