Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

165 Ob Wir zwar nicht anstehen, derselbe aus der auf Unserem Befehl, an­heuer mehrmahlen beschehenen förmlichen Publication rei'nominen haben, wie sich diesen Winter hindurch in Materia Sanitatis, und damit der Soldat von dem Contagions-Übel frey erhalten werden möge, in ein so anderem zu verhal­ten seye, so ermessen Wir doch der Mühe werth, und seiner Wichtigkeit halber nothwendig zu seyn, hiemit expresse zu widerhollen, das gleiches auch in ver- wichenem Winter anbefohlen ware, die Regimenter, so in diss oder jenem Comitat, District, oder Ortschafft überwinteren werden, mit denen Civil-Capi Comitats- Beamten, und sonstigen Obrigkeiten, da fehrne sich nemblich in diss- oder je­ner Ortschafft etwas Conlagioses herfür thätte, sich icegen ohnverlängter Spör- rung deren inficirten Häusern, dann aus Stellung deren nöthigen Wachten, auch für anheuer einzuverstehen, und jenen in solchen Fahlen mit der benöthig- ten Militär-Assistenz effective beyzustehen haben werden; zumahlen sich nun aber auch ergeben könnte, dass diese, oder jene Obrigkeit, oder die Inwohner um von der Einspürrung, und Vertilgung deren Gifft-fangenden Effecten ver­schonet zu bleiben, das ausgebrochene Übel vertuscheten, mithin zu Spörr, und Bewachtung deren angesteckten Häusern das Brachium Militare nicht anverlan- geten, oder aber solches gar nicht admittiren wollten, so wäre tali Casu, um dem Übel in tempore vorzubiegen, um das Malum sogleich in Primordio zu er­sticken mit Gewalt fürzugehen, und dergleichen Häuser, weme, oder wohin sol­che immer gehörig seyn mögen, mit allen Rigor zu Spörren, und zu verwach­ten , ja gestalten Dingen nach gar zu verbrennen, und so dann die Renitent­oder widrig sich bezeugte Civil-Obrigkeiten, oder Unterthanen, sogleich anhero nahmhafft zu machen, damit wider seihte die noch weiters verdiente Bestraffung verhenget werden könne: hingegen verstehet sich nicht weniger auch von Selb­sten, dass gleiches eben in dem abgewichenen Jahr, durchgehends scharf ver­ordnet ware, wann in einem Dorff, Marek, oder Stad, das leydige Pest-Übel sich herfür thuet, die allda verlegte Miliz, um dem Malo auszuweichen sich in ein anderes gesundes Orth zu begeben, und allda Quartier zu machen, keines wegs befugt seyn, angesehen eben dieses der Weeg seyn würde, dass auch die gesunde Orthschafften angestecket werden möchten; Der Herr . . . hat dahero ein wie das andere bey dessen Commando anvertrauten N. Regiment, Battail- lon, zu jedermans, besonders aber deren das Commando hin und da führen­den Ober-Offcieren Nachricht, und gantz ohnfehlbarer Befolgung bekannt zu machen , auch alles Ernstes, und Gemessen darob zu halten, damit von dem vor geschriebenen Innhalt nicht das geringste ausser Acht gelassen werden möchte: Womit etc. Wien ut s. 305. (Linea praeclusori« caedibus arborum per silvam Loppeiiik instituenda. Cond. Cons. die 13. Dcbr. 1739. (In seq. M. R. ddto 10. Dcbr. 1739.) Dominio Beczko ex parte Consilii R. L. literae reversales : de non praejudicando et praesertim in caedendis lignis non faciendo abusu, conformiter sensui / acclusi — ex­pediendae ; ut ductus lineae pr aci u s or ia e ex parte Marchionatus Moraviae Dominii Hrozenkow versus comitatum Trenchiniensem per meditullium silvae Loppenik ulterius sine mora protrahi valeat. / Carl VI. ac. Liebe Gelreue ac. TPas für Anstände wegen Ziech, und fortsetzung des Cordons in dem Terreno der Gräffl. Carl Serénischen Herr­schafft Swietlau wegen des Walds Loppenik zwischen denen Hungari- schen und Mährischen Commissariis sich hervorgethan haben, solches ist aus Eueren untern 16-ten Novembris jüngsthin anhero erlassenen aller untertä­nigsten Bericht mehreren inhalts zu ersehen gewesen.

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