Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
\ 60 graffens in Mähren, Urners Allergnü digs ten Erb-Landes-Fursten und Herrn; Wird von diesem Dero Königlichen Ambt der Landes-Haubtmannschafft im Marggr aff thumb Mähren allen und jeden dieses Landes Inwohneren, was Standes, Würden, Ambts, und Weesens die seynd, sonderlich aber denen nächst denen Hungarischen Gränitzen gelegenen Obrigkeiten, Herrschafften, Städt- Märckt- und Dorfí'schafften, derenselben Beambten, und Richtern, wie auch allen Mauth- und Auffschlags-Beambten, und fürnehmlich denen vom Land mittelst der von allerhöchst besagt- Ihro Römisch-Kayser- und Königlichen Majestät Allergnädigst verordnten Sanitäts-Commission bey denen gegen dem Königreich Hungarn auffgestelten Pesf-Commissariis Patroullier-Reithern, und der an diesen Ortlien befindlichen sowohl Militär- als Landes-Mannschaft, auch allen, welchen dieses Patent zu sehen, zu hören, und zu lesen vorkommet, hiemit zu vernehmen gegeben: Es hätten mehr Allerhöchst erwehnt- Ihro Kayser- und Königlichen Majestät zwar anfänglich diesem Dero Königlichen Gouverno Allermildest anzubefehlen geruhet, womit die jenige Verseli- und Vorkehrung, welche dieselbe wegen der an ein- und anderen Orth in ersagten Dero Königreich Hungarn grassirenden leydigen Seuche in Dero Ertz-Hertzogthumb Oesterreich zu machen, und solche per Patentes zu publiciren befunden, ebenfalls das jenige, was darauss zur Hindanhaltung dieses Contagions-Uebels Dero Erb-Marg- graffthumb Mähren erspriesslich seyn, und zur Landes Wohlfahrt gereichen könne, darnach appliciret, und behörig veranlasset, auch auff die abgeändert- und neuaussgesetzte Contumaz-Oerther reflectiret werden möchte, wie dann auch ein fernerer Allergnädigster Befehl wegen deren liier Landes verfassenden ordentlichen Patenten und deren behöriger Publicirung erfolget ist. Nachdeme aber Ihro Kayser-und Königliche Majestät vermag anderwärtig an obbesagte in Sanitäts-Sachen Allergnädigst bestelte Commission erlassenen Rescriptorum Allermildest anzubefehlen geruhet haben, auff das zu Hindanhaltung dieses leydigen Uebels mittels eines an denen gegen Hungarn befnd- lichen Granitzen ziehenden Cordons, in so lang biss nicht in Zukunft die Contumaz-Oerther reguliret seyn, und darüber Dero weitere allerhöchste Resolution zukommen werde, niemand auss berührten Hungarn in dieses Land eingelassen werden solle. Solchemnach wird zu jedermanns Wissenschafft und Nachricht hiemit publiciret und kund gemacht, was massen wiederholt Allerhöchst erwöhnt- Ihro Majestät, so viel es die Menschliche Hülff- und Rettungs-Mittel, wider sothanes umb die benachbai'te Erb-Lande weiters einschleichen und einreis- sen könnende Contagions-Uebel anbelangete, Allergnädigst verordnet haben. Wie nach Erstens. So fern in diesem Dero Erb-Marggraffthumb Mähren einige ausser denen sonst gewöhnlichen, der Contagion halber verdächtige Kranck- heiten (welches Gott der Allmächtige gnädiglich verhüten wolle) sich äusern solte, solches der hiesig-auffgestehen Sanitäts-Commission so wohl von denen in denen König! Städten, als auch auff dem Land befindlichen Medicis, Wund- Artzten und Baader, zumahlen auch, dieses von denen alldortigen Magistraten , Richtern, auch anderen Obrigkeiten, und deren Beambten zu beobachten tst, unter einstens, und zwar mit denen bey dem Krancken befundenen Zeichen und Umbständen, nebst Beyruckung ihrer rathlichen Meynung bey schwärer Verantwortung und unaussbleiblibher Straff ausführlichen Bericht, und zugleich ohne sich zu zancken, ob es eine würekliche Pest oder andere ordinari Kranckheit seye, jedoch mit erforderlicher Prudence, nebst der gewöhnlichen Separation diejenige Hülff's-Mittel, welche der status morbi, und