Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

136 siliarium Aulae Bellicum, Georgium item F ab ia nko v i ch, in Regio isto nostro Locumtenentiali Consilio pariter Consiliarium, nec non Matthaeum a und in dieser einige Persohnen Todt geschlagen worden seyen, so wäre man laut Protocoll ddto 26. März, zwar anfangs der Meinung , dass zu Vornehmung einer diesz Orths nöthigen scharffen und summarischen Inquisition , alldie weillen der Magistrat das in dergleichen Fällen ohnumbgätnglich erforderliche Slandrecht vorzunehmen unterlassen hat, ein besonderes Judicium delegatum angeordnet werden möchte. Wie zumahlen aber von seithen der Hung. Hof-Canzley hier wie­der eingewendet worden, dass denen Magistratibus Locorum vigore Legum Patria­rum m allen Gebrechen ihrer Bürger excepto solo Crimine laesae Majestatis, seu Perduellionis, die Jurisdiction gebühre, und solche denen selben ohne Kränchung ihrer Privilegien, nicht benohmen werden könnte , so hat man endlich umb nur die Summarische Inquisition nicht aufzuhalten dahin condescendiret , dass dem Ofner Magistrat sothane Inquisition , und darüber erfolgende Erkantnuss gegen deme zu committiren wäre , dass selber beykommende,') und damahls gleich hinab­geschickte Inquis it ions-I1 uncia gegen die alda speci fcirte , und vermög eingebrach- ten besonderen Nachrichten , am meisten beschwärte 11 Persohnen ad amussim be­folgen, das fassende Urthell aber ante publicationem , weilen man sich der von Magistrat m diesem so schwären Umständen nöthiger Schärffe etwa nicht gebrau­chen dörffte , hiehero gehörig einschicken, und hierüber die weithere Verant­wortung erwarten solle. Zw Verhütung weiterer ausbreittung des Übels aber , hat man vor ohnum- gänglich angesehen, dass vorgedachte Raizenstadt noch schär ff er , als vorhin beschehen, umzinglet, des wegen auch laut Protocoll ddto 25. April die gehöi ige Disposition von dem Hof-Kriegs-Rath mit beorderung 2 Esquadronen von dem Kövenhillerischen Regiment gemacht in der Raizenstadt, Selbsten aber die allda von dem Magistrat ausge etzte Wachten verdopplet, und selben, damit so die sich etwa versamblen und revoltiren wollende Raitzen ausseinander ti eiben, al- lenfahls auch, wann sie in der Güte nicht auseinander gehen wollen , auf die­selben Feuer geben, und ernstlich anbefehlen, anbey aber von dem daselbstigen Interims-Commendanten so wohl, alsz dem Magistrat, wie, und auf was Arth diese ein- und ausser der Raitzenstadt anbefohlene Bewachtung gepflogen woi en sey, anhero berichtet werden solle. Welches Prothocollum ddto 26. dicti Mensis Martii von Ihrer Kays. ayest. ap- probiret worden ist. Wie wenig aber diese dem Ofner. Magistrat committirte Inquisition angefan­gen, und wie schlecht selbe fortgeführet worden seye, ware aus dem von dem­selben untern 4. April eingeschickten Bericht clar zu entnehmen: Immassen von denen in oberwehnten Iny uis it ions-Vunctis benenten Thättern keiner arestiret worden , und zwar untern dem Vorwand , weilen selbe oder Hauss-sässtg wären, oder nicht entdecket werden könnten, vor einige auch Caution geleistet wor­den seye; es hat dannenhero die Hof-Commission besagte Prothocoll ddto 8. April aller unterthänigst eingerathen, dass mehr besagten Magistrat die In­quisition pro hoc actu benohmen, und dem Vice-Commendanten Baron Hasz- linger mit dem bedeuten commiltiret werden solte, dass selber mehr gedachte Inquisitions-Puncta in allen Stücken nach inhalt des an ihn vorhero durch den Hof-Kriegs-Rath erlassenen. Rescripts, auf das genaueste befolgen, und zu Folg derer die schon wissentliche Tumultuanten und Thätter , sei mögen so dan Hauss- sässig seyn, oder Caution geleistet haben oder nicht, mittels genügsamer m die Raitzenstadt abschikendcn Miliz, praevie tamen adhibitis Praecautionibus debitis von Richter und Gemeinde mit ernstwidrigens Androhung der militärischen Exe­cution ab forderen , und durch die Wacht arestiren , auch an ein mit Einver- ständnus der Sanitäts-Commission aufsuchend sicheren und abgesonderten Orth überbringen lassen, so dan mit Beyziehung ein- und anderen Ober-Officiers, und Staabs-Auditoris auch ein oder anderen rechtserfahrnen de Comitatu die Inqui­sition mit behörigen Praecaution deren zwischen denen Examinatoren auch Aeugcn und Inquisiten anzündenden Fahlen auch vorhergehender aussraucherung Sumrnariter jedoch in forma legali vornehmen , die Inquisitos confrontiren, und constituiren , hierauf die Urthel sprechen, solche aber ante publicationem una cum actis hiehero schicken , und hierüber die weitere Verordnung erwarten: Im - *) *) Haec inquisitionis puncta, nihil instructivi ad scopum Operis praesentis tenentia — hic omissa.

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