Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/2 (Budae, 1855)
Continuatio prima regiminis imperatoris ac regis apostolici Francisci (II.) I.
90 hujus continentiarum notitiam praelirninarem pro sui directione haurire possint. Datum Budae ut s. dieses Platzes , icte auch allen Schi/J'skapitänen und Patronen kund gemacht, dass nachdem in Erfahrung gebracht wurde , wie einige von ihnen den gerechten und genauen La— dungsschein bei der Ankunft und Abfahrt aus diesem Hafen, gehörigen Orts nicht aus- weisen; und da dieser Unodnung dem klaren Gesetz des freien Seehafens entgegen, dem allerhöchsten Aerario schädlich, dem wichtigen Gegenstand der öffentlichen Wohlfahrt gefährlich, und endlich allen Rücksichten des Handels, einer guten Regierung, und dem in allen Häfen beobachteten Gebrauche zuwider sey , folglich nicht mehr geduldet werden könne, so sind die folgenden Punkte und Anordnungen zur unverbrüchlichen und beständigen Beobachtung und Vollziehung vorgeschrieben worden. 1. In Zukunft werden alle Kapitäne und Schiffspatronen bei ihrer Ankunft in dem Sanitätsamte , ihre ganze Ladung , getreu vor Augen legen und dabey nicht nur die Menge, sondern auch die Beschaffenheit der Waaren genau anzeigen müssen : und bey ähnlichen Gelegenheiten werden die generalen Ausdrücke: Waaren, nicht angenommen werden, ausgenommen die Fälle, wo eine oder mehrere Küsten eine solche Verschiedenheit der Waaren enthielten ; dass ihre Spezifikazion zu lang wäre. 2. Die Tieugnisse bey der Abreise, welche vorscliriftmässig legalisirt seyn müssen, werden mit der nämlichen Genauigkeit abgefasst: wobei dem k. k. Hafenamte alle Ladungsscheine vorgezeigt werden müssen, in welchem wie gewöhnlich die Zahl der Päcke, die Beschaffenheit, und das Herkommen der darinn enthaltenen Waaren, und ihr wirkliches Gereicht ausgedrücket werden muss. Damit aber bei der Legalisirung , und Einschaltung in Register dieser Ladungsscheine eine gute Ordnung beobachtet werde, so ist es nothwendig, dass die erwähnten Scheine der Direction des Gubernial-Einreichungsprotokolls, Morgens von neun Uhr bis Mittags, und Nachmittag von drey Uhr bis sechs vorgezeugt werden, damit die erstem Nachmittag, die letztem aber den anderen Morgen den einreichenden, nach gehöriger Legalisirung wieder zurückgestellt werden können, und dergestalt den respektiven Beamten des Guberniums und des Hafenamtes, zur vorgeschricbenen Einregistrirung Zeit gelassen werde. Auch werden die österreichischen Schiffskapiläne und Patronen ermahnt, dass sie diese Scheine in den auswärtigen Häfen , wo sie anlanden werden, den k. k. Konsulen zu eben diesem Ende vorzeigen, und sich mit ähnlichen Urkunden in fremden lläfen versehen soll, damit die erwähnten k. k. Konsuln das vorgeschriebene Register führen können, um daraus die anbefohlenen Handelslabellen zu verfertigen, welche mit Ende jedes Quartals diesem k. k. Gubernium eingesandt werden müssen. 3. Die verdächtigen Scheine, oder solche, welche durch Personen, welche in den Handlungen , so die angezeigten Päcke verkauften , oder spedirten , dazu berechtigt sind, oder in Ermangelung dieser, durch öffentliche Mäkler, welche den Verkauf der Päcke, oder den Frachtpreis geschlossen haben, nicht unterschrieben wären, werden zurückgeworfen werden. Zu Folge der besagten Verordnungen : 4. Wird ausdrücklich verboten, jedem Kapitän und Patron, die erwähnten Scheine selbst zu verfassen, oder mittels einer dritten Person verfassen zu lassen unter einer nach Erforderniss der Umstände jedesmal zu bestimmenden Strafe; gleichfalls wird dem k. k. Hafenamte verboten , niemanden sonst als jenen Kapitänen und Patronen, welche gehörig legalisirte, und mit dem Ladungsscheinen belegten Zeugnisse vorweisen, die Amtsexpedition zu erlassen. 5. Gleichfalls wird der Kapitän oder Patron in die Strafe von sechs Lire für jede. Tonne Waaren verfallen , welche er sowohl bey der Abreise, als bey der Ankunft nicht angezeigt hätte, welche Strafe , besonders im wiederholten Uebertrettungsfalle zu vergrös- seren dieses k. k. Gubernium sich vorbehält. Indem nun das gegenwärtige Edikt neuerdings kund gemacht, und mit Zusätzen, welche den jüngst ergangenen Hofbefehlen angemessen sind, zur genauen Beobachtung vermehrt wurde, so sind unter einem an das k. k. Hafenamt, und den k. k. Sanitälsmagistrat die gehörigen Anweisungen erlassen worden, dass sie auf die pünktliche \ ollziehung dieser Verordnung Acht haben, und hinführo kein Z,eugniss über Waaren erlassen sollen, welche in den bey der Ankunft und der Abfahrt vorzuzeigenden Ladungsscheinen nicht angedeutet wären. Daher wird jedermann unserem gegenwärtigen Cirkular-Befehl Gehorsam leisten, und sich davon hüten, dass er in die oben festgesetzten Strafen nicht verfalle. Triest den !2. July 1802. Pompejus Graf von Brigi do Gouverneur. Anton Freiherr von M a r e n z i Gubernialrath.