Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

36 zuschicken, und daselbst unterbringen zu machen, zu solchem Ende sollen so­wohl die Offiziers, die in den lnvaliden-Häusern tcohnen, als jene die pen­sioned sind, und so auch die Gemeine und Unter-Offiziers, die in denen Häusern sowohl, als auf dem Land patentmässig verpfleget sind, rorgefor­dert , ihnen die einzig und allein auf ihr eigenes Bestes abzielende Ursachen, und besonders die Wohlfeilheit der Victualien-Preisen in Siebenbürgen gegen den anderen Ländern, nebst der dortigen gesunden Luft uiohl vorgetragen, diejenige, welche dahin abzugehen sich entschliessen und erklären, mit der Anzahl ihres Weibs und Kinder in eine Liste gebracht, und diese Listen durch das hiesige General-Commando an den Hof-Kriegs-Bath eingereichet werden, damit sodann der Marsche und Transport zu Wasser bis Temesvár, und von dannen weiters mittelst der Vorspann dergestalten eingeleitet, und ab Aerario bestreiten werden könne, dass die Individuen bis ad Locum keine Unkosten haben, icie sie dann auf der Reise entweder die Verpflegung in Natura, oder derselben Werth im Geld bekommen, und die Offiziers theils mitcommandirt, theils einzeln mittels der Vorspann, sammt ihrer Familien dahin beförderet werden; in Gemäszheit dieser allerhöchsten Entschlüssung ersuchet man ein Löbl. Königl. Hung. Locumtenential-Consilium Dienstschuldigst denen hierlan- des ausser denen lnvaliden-Häusern sich aufhaltenden pensionirten Offiziers, desgleichen denen auf dem Land mit dem Patental-Gehalt angewiesenen In­validen den Vortrag machen zu lassen, dass der Antrag, wegen ihrer Ueber- setzung nach Siebenbürgen bloss aus Absicht vor ihren, und soviel die verheyratheten betrifft, ihres Weibs und Kinder Besten gefasst worden seye, mithin es auch einzig und allein von ihrem freyen Willen abhanget, ob sie dieser ihnen zu vermeinten Wohlthat sich theilhaftig machen, und nacher Siebenbürgen abgehen wollen, und, um sie den für selbe dadurch erwachsen­den Vortheile zu überzeigen, wären ihnen folgende Umstände gegenwärtig zu halten, und zu Gemüth zu führen: 1- mo. Die obberührte theils beym Hof-Kriegs-Rath von Stationen auf den Land vorhandene, theils mittelst der Siebenbürgischen Hof-Kanzley von Städten in Siebenbürgen in Vorschein gekommene Victualien-Preise, und, die­jenige, wie ein jedes General-Commando, und respective das Invaliden-Haus- Commando von betreffenden Landen beyhanden hat, wo Invaliden sich befin­den, weisen den Unterschied zwischen der Wohlfeilheit in Siebenbürgen, und zwischen der Theurung von anderen Ländern aus, und die gesunde Luft von Siebenbürgen ist allenthalben bekannt. 2- do. Dadurch, dass Seine Majestät die ohnentgeltliche Transportirung zu Wasser und Land bis an Ort und Stelle verwilligen, wird eine sehr grosse Hinderniss behoben, welche besonders verheyrathete aus Rücksicht des Ueber- siedlungs-Aufwand von dem Entschluss ihres Abgangs nacher Siebenbürgen hätte abschrecken können. 3- tio. Da Seiner Majestät Gesinnung nicht ist, einen von denjenigen in Deutschen Landen sich aufhaltenden Invaliden, welche nacher Siebenbürgen zu gehen sich erklären, dadurch in seinen zeitherigen Genuss zu verkürzen, sondern dieselbe vielmehr hierzu gereizet werden sollen, so ist diesen die Ver­sicherung zu geben, dass selbe, solang sie am Leben sind, über den nach dem Hungar. Fuss bestehenden geringeren Invaliden-Genuss das Supplementum ih­res dermaligen Gehalts extraordinarie bekommen werden. 4- to. Ein jeder Invalide, der in denen lnvaliden-Häusern sich neben den Geldgenuss der bereits bekannten Beneficien zu erfreuen gehabt hat, wird währender Transportirung solche in Natur, oder das Aequivalent hievon in Geld bekommen.

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