Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
23 und wohl zubereitet bey Händen haben, und wenn eines oder das andere terültet , sich sogleich wieder ein frisches anschaffen, und zubereiten solle. Gtens. Ist die verunglückte Person jung, stark, und vollblütig, so muss er ihr zugleich zur Ader lassen, überhaupt auch den Patienten so gut als möglich trösten, und zu folgender Lebensordnung verweisen. Der Kranke soll sich ruhig, und in einer nur massigen Wärme halten, sich vor einem heissen Zimmer sehr hüten. Er soll die Menge seiner gewöhnlichen Nahrungsmittel, sonderheillich des Fleisches vermindern, sich des Weines und aller geistigen Getränke, des Gewürzes, und aller hitzigen Sachen enthalten, sich durch Brodsuppen, dann durch Milch- und Obstspeisen nähren, und zu seinem gewöhnlichen Trünke den auf folgende Weise zubereiteten Trank nehmen. Man nimmt 4 Loth ungerollte Gerste, waschet sie mit lauem Wasser, kochet sie nachher in 5 Seitei Wasser so lang bis sie durchgehen ds aufgesprungen ist, seiget es sohin durch Leinwand, und mischet endlich 3 Lolli Honig, und 2 Lolli Weinessig darunter, von diesem Tranke solle der Patient nach Genügen trinken, und dieser Trank so oft frisch gemacht werden, als vonnöthen ist. Utens. Hat der Wundarzt alles dieses veranstaltet, so soll er der Ortsobrigkeit die unverweilte Anzeige davon machen, und begehren, dass diese, icenn er es wider besseres Verhoffen nicht schon von sich selbst gethan hätte, das geschehene Unglück alsogleich bey seiner Behörde anmelde. Stens. Da die angestellte Wundärzte ohne dem umständlich belehret sind, icie ein solcher Patient sohin weiter innerhalb behandlet werden soll, so wird denenselben dennoch mitgegeben, wohl zu beobachten, ob das Blasenpflaster seine Wirkung mache, und gehörige Feuchtigkeit aufziehe, oder nicht? ziehet selbes durch 20 oder 24 Stunden nicht genug Feuchtigkeit, so ist es ein Zeichen, dass das Pflaster nicht gut gemacht, oder zu alt sey, in welchem Falle er alsogleich ein besseres, und frischeres machen, und auflegen solle : hat dasselbe aber einmal ziemlich viele Feuchtigkeit, so bindet er es auf, öffnet die Blase, wenn sie selbst nicht aufgehet, reiniget die Blasenwunde mit einer reinen linden Leinwand, streuet wieder Pulver von spanischen Fliegen darein damit dieselbe immer offen, und bey ihrem Ausflusse von Feuchtigkeit erhalten werde, verbindet sie sodann, und führet von 42 zu 12 Stunden so fort, wobey derselbe sich aber wohl zu hüten hat, dass er von dieser Feuchtigkeit nicht berühret, und andurch nicht etwann ihm selbst das Gift mitgetheilet werde Und da schlüsslichen die allgemeine Verordnung vom 1. Hornung bey jeder Ortsobrigkeit, wohin sie berufen werden, vorflndig ist, so können sie Wundärzte sich hierinn des Mehrern gründlich ersehen, und haben bey schwerer Verantwortung gleich gemeldter Anordnung in Allem fleissig und pünktlich nachzukommen. Gegeben Wien den 3. Hornung 4784. 7m. Puellae gravidae a poena immunes. Conci. Cons. JV? 2123. die 5. Aprils 1781. (In seq. M. R. JVs 1769. ddto 30. Martii 1781.) Meminerit Magistratus quidnam eisdem, ad atrox et humanitati repugnans infanticidii crimen omni ratione praecavendum abhinc in anno 1769 sub die 13. Novembris de altissimo Jussu Regio publicatum exstiterit. Quo in passu, ut ulterius etiam omnis attentio et praecautio^adhibea ui. Magistratui de pari benigno Mandato Regio committendum esse duxit Consi i