A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

14 nur vom Rektor, oder beziehungsweise vom Dekane unterfertigt werden. Diese übernehmen auch die Haftung für die Nichtigkeit des Mundums. §. 34. Die Zustellung der Expeditionen und die Uebergabe dersel­ben an eine Behörde oder das Postamt besorgen für den Senat der Cursor, für die Professoren-Collegien die Fakultätsdiener. Sie führen zu diesem Ende eigene Zustellungsbücher unter An­gabe der Geschäftsnummer, des Adressaten und des Tages der geschehenen Abgabe. Der Rektor und die Dekane werden in diese Bücher Einsicht nehmen. Der Studierende hat in der Regel keine Zustellung von Seite des Senates oder Professoren-Collegiums zu erwarten, son­dern die ihn betreffenden Erledigungen selbst, oder durch einen Stellvertreter, welcher sich über den erhaltenen Auftrag zu legiti- miren hat, in der Universitäts- oder Dekanats-Kanzlei abzuholen, und den Empfang zu bestätigen. Die Verständigung, daß die ei­nen Studierenden betreffende Erledigung zu erheben sei, geschieht durch Anschlag am schwarzen Brette. Nur in besonders dringen­den oder wichtigen Fällen kann der Rektor oder Dekan eine Zu­stellung zu Händen des Studierenden anorduen. §• 35. Die nach ihrer Erledigung bei den Akten verbleibenden Ge­schäftsstücke , so wie sämmtliche Concepte und die vom Ministe­rium zurückgelangten Protokolle sind, gesondert für den Senat und die einzelnen Professoren-Collegien, und nach Zähren und den Geschäftsnummern geordnet, in der Universitäts- odereiner

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